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Urteil: Haustüren im Gleichklang?

(17.11.2009) Es liegt gewöhnlich im Interesse aller Wohnungseigentümer, dass Baustile und Anbauten der gemeinsamen Wohnanlage ein einheitliches Bild ergeben. Denn die Wiederverkäuflichkeit der einzelnen Objekte wird dadurch erheblich gesteigert. Doch wie weit dürfen die Eigenmächtigkeiten des Einzelnen reichen? Nach Auskunft des LBS-Infodienstes Recht und Steuern kommt es dabei in einem erheblichen Maße auf die Gestaltung der Teilungserklärung an. (Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Aktenzeichen 20 W 222/06)


Der Fall: Die Wohnungseigentumsanlage bestand nur aus einem Doppelhaus, dessen zwei Eigentümer die Mitglieder der Gemeinschaft bildeten. Als einer von ihnen unangekündigt seine Haustür gegen ein neuartiges Modell ausgetauscht hatte, prozessierte der andere dagegen, da das einheitliche Erscheinungsbild der Immobilie erheblich getrübt sei. Der Gegner hingegen vertrat die Meinung, dass die Wahl der Haustür eindeutig in seinen persönlichen Entscheidungsspielraum falle. Er verwies dazu auf die Teilungserklärung, in der ausdrücklich vereinbart war, dass das Doppelhaus so zu behandeln sei, als seien die Grundstücke tatsächlich voneinander getrennt. Das müsse dann ja auch die vergleichsweise harmlose Frage umfassen, wie der Eingangsbereich gestaltet werde. Zumal das alte, ausgetauschte Türenmodell weder baulich noch den Sicherheitsanforderungen nach auf dem neuesten Stand gewesen sei.

Das Urteil: Der zuständige Zivilsenat des OLGs Frankfurt konnte keine gravierende Verletzung der Eigentümerpflichten erkennen. Zwar handle es sich unzweifelhaft um eine bauliche Veränderung, doch diese sei durch den Nachbarn hinzunehmen, denn ihm erwachse daraus kein gravierender Nachteil. Außerdem erlaube die spezielle Teilungserklärung einen weiteren Gestaltungsspielraum als üblich. Eine neue, stilistisch andere und mit einem Glaseinsatz versehene Haustür überschreite noch nicht die Grenzen der Freiheit, die der Einzelne beim Umgang mit seinem Sondereigentum habe.

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