Urteil: Haustüren im Gleichklang?
(17.11.2009) Es liegt normalerweise im Interesse einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern, dass Baustile und Anbauten der gemeinsamen Wohnanlage ein einheitliches Bild ergeben. Die Wiederverkäuflichkeit der einzelnen Objekte wird dadurch erheblich gesteigert. Doch wie weit dürfen die Eigenmächtigkeiten des Einzelnen reichen? Nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS kommt es dabei erheblich auf die Gestaltung der Teilungserklärung an (Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Aktenzeichen 20 W 222/06).
Der Fall: Kleiner kann eine Wohnungseigentumsanlage nicht sein. In diesem Falle bestand sie nur aus einem Doppelhaus, dessen zwei Eigentümer die Mitglieder der Gemeinschaft bildeten. Als einer von ihnen eines Tages seine Haustür gegen ein anderes, neuartiges Modell austauschte, prozessierte der andere dagegen. Dadurch werde das einheitliche Erscheinungsbild der Immobilie erheblich getrübt, befand er. Der Gegner hingegen war der Meinung, die Wahl der Haustür falle eindeutig in seinen persönlichen Entscheidungsspielraum. Er verwies auf die Teilungserklärung, in der ausdrücklich vereinbart war, dass das Doppelhaus so zu behandeln sei, als seien die Grundstücke tatsächlich voneinander getrennt. Das müsse dann ja auch die vergleichsweise harmlose Frage umfassen, wie der Eingangsbereich gestaltet werde. Zumal das alte, ausgetauschte Türenmodell weder baulich noch den Sicherheitsanforderungen nach auf dem neuesten Stand gewesen sei.
Das Urteil: Der zuständige Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt vermochte hier keine gravierende Verletzung der Eigentümerpflichten erkennen. Zwar handle es sich unzweifelhaft um eine bauliche Veränderung, doch diese sei durch den Nachbarn hinzunehmen, denn ihm erwachse daraus kein gravierender Nachteil. Die spezielle Teilungserklärung erlaube einen weiteren Gestaltungsspielraum als üblich. Eine neue, stilistisch andere und mit einem Glaseinsatz versehene Haustür überschreite noch nicht die Grenzen der Freiheit, die der Einzelne beim Umgang mit seinem Sondereigentum habe.
siehe auch für zusätzliche Informationen:
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siehe zudem:
- Baurecht, Urteile, Haustüren, Türbeschläge und Türstationen auf Baulinks
- Literatur / Bücher über Baurecht bei Baubuch / Amazon.de
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