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Kein Grund zur Eile beim Tausch von Nachtstromspeichern

(22.12.2009) Die seit 1. Oktober 2009 geltende Energieeinsparverordnung EnEV 2009 umfasst auch Vorschriften für Bestandsgebäude. Für einige Verwirrung sorgt dabei laut der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deut­schen Anwaltverein (DAV) gerade der Paragraf 10, der die Abschaltung von elek­trischen Nachtspeicheröfen regelt. Baufachanwalt Kay Prochnow, Mitglied der ARGE Baurecht aus Dortmun klärt auf: "Hier sind alle Wohnhäuser mit mehr als fünf Wohnungen betroffen, speziell also Wohneigentumsanlagen, aber auch Reihen- oder Kettenhaussiedlungen, die nach dem Wohneigentumsgesetz (WEG) gebaut und nicht real geteilt wurden. Die Besitzer dieser Wohnungen müssen in den nächsten Jahren ihre Nachtspeicheröfen modernisieren. Besitzer von Ein- und Zweifamilienhäusern müssen dagegen nichts ändern."

Ab 2020 müssen in Wohnanlagen mit sechs und mehr Wohnungen alle elektrischen Speicherheizsysteme, die älter als 30 Jahre sind,  ersetztt werden, wenn ...

  • die Räume komplett mit Nachtstromspeicherheizungen beheizt werden und
  • die Wohnanlage nicht der Wärmeschutzverordnung von 1995 entspricht, also in den vergangenen Jahren nicht modernisiert wurde.

Für die Abschaltung der Nachtstromspeichersysteme gelten folgende Stichtage:

  • Anlagen, die vor dem 1.1.1990 eingebaut oder aufgestellt und bis heute nicht modernisiert wurden, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2019 laufen.
  • Alle Nachtstromspeichersysteme, die nach dem 1. Januar 1990 eingebaut oder aufgestellt wurden, müssen innerhalb von 30 Jahren nach der Aufstellung ausgetauscht werden.
  • Systeme, die bereits in wesentlichen Teilen erneuert wurden, müssen innerhalb von 30 Jahren nach der Erneuerung ersetzt werden..

Gibt es mehrere Nachtstromspeicherheizungen im Haus ist für den Zeitpunkt des Austauschs immer das zweitälteste Gerät maßgeblich.

In Ausnahmefällen gilt die Austauschpflicht nicht, etwa wenn der Besitzer die Unwirtschaftlichkeit des Austauschs nachweisen kann oder die Immobilie bereits nach den Anforderungen der Wärmeschutzverordnung von 1995 saniert wurde. Auch elek­trische Speicherheizungen mit einer Leistung von weniger als 20 Watt pro Quadrat­meter dürfen weiter betrieben werden.

"Alles in allem haben Besitzer von Mehrfamilienhäusern ebenso wie Wohnungseigen­tümergemeinschaften also relativ viel Zeit, ihre Immobilie an die neue Verordnung anzupassen", erklärt Baufachanwalt Prochnow, empfiehlt aber, den Austausch wegen der ökologischen und ökonomischen Vorteile nicht zu lange hinauszuschieben.

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