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Bundesverwaltungsgericht erlaubt Wäschewaschen mit Brunnenwasser

(5.4.2010) Das Bundesverwaltungsgericht hat am 31.3. entschieden, dass die Trink­wasserverordnung nicht verbietet, Brunnenwasser zum Wäschewaschen im Haushalt zu benutzen. Ausgangspunkt für diese Entscheidung war eine in allen Instanzen er­folgreiche Klage sächsischer Grundstückseigentümer auf eine Teilbefreiung vom Zwang zur Benutzung der öffentlichen Wasserversorgung.

Nach Auslegung des Landesrechts durch das Oberverwaltungsgericht muss der be­klagte Wasserversorgungsverband gemäß seiner Satzung eine Teilbefreiung auf An­trag erteilen, wenn diese für ihn wirtschaftlich zumutbar ist. An diese Auslegung des Landesrechts war das Bundesverwaltungsgericht gebunden. Der Beklagte machte im Revisionsverfahren aber geltend, nach der Trinkwasserverordnung dürfe nur Trinkwas­ser zum Wäschewaschen benutzt werden.

Dieser Argumentation folgte das Bundesverwaltungsgericht nicht und hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen. Die Trinkwasserverordnung gewährleiste in Überein­stimmung mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht nur, dass jedem Haushalt ein Trinkwasseranschluss zur Verfügung stehe. Sie reglementiere jedoch nicht das Ver­braucherverhalten und verbiete nicht, zum Wäschewaschen im eigenen Haushalt das Wasser eines Hausbrunnens zu benutzen - und dieses müsse auch keine Trinkwasser­qualität haben.

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