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REACh und Recycling-Baustoffe

  • Keine Registrierungspflicht nach REACh für güteüberwachte Baustoffe

<!---->(7.6.2010) Die europäische REACh-Richtlinie regelt die Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien. Lange herrschte Unklarheit darüber, ob auch mineralische Recycling-Baustoffe einer Registrierungspflicht nach REACh unterliegen.

Die Bundesgütegemeinschaft Recycling-Baustoffe (BGRB) hat aktuell einen REACh-Leitfaden veröffentlicht, der unter anderem auf Gesprächen mit dem Umweltbundesamt basiert. Demnach sind güteüberwachte mineralische Recycling-Baustoffe als "Erzeugnisse" im Sinne der REACh-Verordnung einzustufen, die keiner Registrierungspflicht nach der REACh-Verordnung unterliegen. Dies begründet sich dadurch, dass mineralische Baurestmassen bei der Aufbereitung zu Recycling-Baustoffen lediglich mechanisch dahingehend bearbeitet werden, dass ihre Form, Oberfläche und Gestaltung den an sie gestellten Anforderungen angepasst werden.

Ferner wird in dem REACh-Leitfaden das Ende der Abfalleigenschaft erläutert. Güteüberwachte Recycling-Baustoffe stellen ein hochwertiges Produkt und keinen Abfall dar. Im Sinne der EG-Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG steht das Ende der Abfalleigenschaft von güteüberwachten mineralischen Recycling-Baustoffen außer Frage. Die Recycling-Branche bekennt sich mit dem REACh-Leitfaden eindeutig zu ihrer Produktverantwortung für die qualitätsüberwachten Recycling-Baustoffe.

Der REACh-Leitfaden kann unter recycling-bau.de im PDF-Format aufgerufen werden.

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