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Vergebliche Aufwendungen für den Immobilienkauf sind keine Werbungskosten

(25.7.2011) Wer eine Immobilie vermietet oder verpachtet, der kann einen großen Teil der dabei entstehenden Auslagen als Werbungskosten geltend machen. Selbst wenn sich die Geschäftsidee als nicht so erfolgreich erweist wie ursprünglich gedacht, kann der Vermieter wenigstens seine Steuerlast mindern. Das gilt aber nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht unbedingt bereits für Ausgaben für den Erwerb eines Grundstücks, auf das später ein Mietobjekt gebaut werden soll (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 37/09).

Der Fall: Die Erwerber zweier unbebauter Grundstücke hattenden Preis von 35.000 Euro bereits bezahlt und warteten nur noch auf die Eintragung im Grundbuch. Doch gegen den Veräußerer war währenddessen ein Insolvenzverfahren eingeleitet worden und der verantwortliche Insolvenzverwalter lehnte die Eigentums­änderung ab. Daraufhin versuchten die Käufer wenigstens, die Anschaffungskosten und damit verbundene Auslagen (zum Beispiel die Notargebühren) als Werbungskosten geltend zu machen. Das zuständige Finanzamt verweigerte die Berücksichtigung der Werbungskosten, weil es den zwingend erforderlichen wirt­schaftlichen Zusammenhang zwischen den Ausga­ben und der später eventuell mög­lichen Einkunftsart nicht sah.

Das Urteil: Der Bundesfinanzhof gab im Revisionsverfahren den Finanzbehörden und dem vorgeschalteten Finanzgericht Recht. Es handle sich bei diesen Aufwendungen für Grund und Boden nicht um Werbungskosten, sondern um eindeutige Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten, entschieden die obersten deutschen Finanzrichter abschließend.

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