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Kein Bestandsschutz bei älteren kraftbetätigten Toranlagen

(4.8.2011) Betreiber von älteren kraftbetätigten Toranlagen berufen sich oftmals auf den Bestandsschutz, um Nachrüstungen an ihren Toranlagen zu vermeiden. Gerade auch dann, wenn diese Toranlage nach dem heutigen Stand der Technik und des Personenschutzes nicht mehr sicher ist und eine Nachrüstung bzw. sogar ein Austausch der kompletten Toranlage notwendig wäre.

Es ist für den Betreiber von Toranlagen wichtig zu wissen, dass er die Verantwortung für den sicheren Betrieb der Toranlage trägt. Das schließt die Durchführung regelmäßiger Prüfungen und Wartungen gemäß den Vorgaben des Torherstellers ein. Oft genannte Argumente von Betreibern, dass eine Gefährdung unwahrscheinlich und somit eine Nachrüstung der Toranlage überflüssig sei, oder eine Nachrüstung nicht im Verhältnis zu den Kosten stände, sind gefährlich kurzfristig gedacht.

Fakt ist, dass es unterschiedliche Rechtsvorschriften im Bauplanungs-/Bauordnungsrecht gibt, die den Bestandsschutz von Gebäuden und Grundstücken festlegen. Den Bestandsschutz vom Gebäude auf das Bauprodukt zu übertragen ist jedoch juristisch nicht eindeutig geregelt. Darüber hinaus gibt es auch erheblich rechtliche Unsicherheiten zum Umfang der bauordnungs- und haftungsrechtlichen Instandhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht.

Sicher ist aber, dass durch die stetige Nach- bzw. Umrüstung der Toranlage auf den aktuellen Sicherheitsstand Unfallrisiken und somit eine drohende Haftung des Betreibers wegen der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vermieden werden kann.

Aktuelle Rechtsvorschriften und technische Regeln (europäische Normen, z.B. EN 13241-1 und Richtlinien), die das Inverkehrbringen von Toranlagen definieren, haben bewirkt, dass Toranlagen sicherer geworden sind. Es ist mehr als ratsam, diese Regeln auch heranzuziehen, wenn es darum geht, den dauerhaft sicheren Betrieb einer Toranlage sicherzustellen, denn der Betreiber ist rechtlich verpflichtet, die Toranlage - ob im privaten oder gewerblichen Bereich - in einem (verkehrs-)sicheren Zustand zu erhalten. Im Schadensfall, der sich z.B. durch den Betrieb einer sicherheitstechnisch veralteten Toranlage ergeben kann, muss der Betreiber mit zivilrechtlichen Folgen rechnen. Deshalb müssen alle zu treffenden Maßnahmen ganz klar darauf abzielen, die Risiken beim Betrieb einer Toranlage während ihrer Lebensdauer zu beseitigen und dauerhaft zu vermeiden.

Gerade mit der Veröffentlichung europäischer Tornormen ab 2000/2001, die die Sicherheitsanforderungen an Toranlagen - z.B. im Hinblick auf Scher- und/oder Einzugsstellen, Kraftbegrenzung und Reversieren von Antriebssystemen, Absicherungsmaßnahmen (Lichtschranke, Kontaktleisten o.ä.) usw. - klar definieren, wird eine eindeutige Grenzlinie für ältere Toranlagen gesetzt. Hiermit wird deutlich, dass der Betreiber gut beraten ist, seine Toranlage immer auf dem aktuellen Stand der (Sicherheits-)Technik zu halten und regelmäßig - mindestens einmal jährlich - überprüfen zu lassen.

Toranlagen, die vor 2000 / 2001 in Verkehr gebracht wurden,

... können bei einer Nachrüstung auf den aktuellen Stand der Technik bereits erhebliche Schwierigkeiten bereiten. Hier sollte gegebenenfalls sogar der Austausch des alten Tores durch eine moderne und sichere Toranlage erwogen werden.

Toranlagen, die nach 2001 in Verkehr gebracht wurden,

... sollten - falls notwendig - leicht auf den aktuellen Stand der Technik nachzurüsten sein. Eine regelmäßige Wartung - am besten durch einen Wartungsvertrag wie ihn der ttz empfiehlt - lässt den sicheren Betrieb während des gesamten Lebenszyklus der Toranlage erwarten.

Fazit: Das sichere Tor ist das Ziel. Möglicher Bestandsschutz ist kein Freibrief für den Betreiber seine Pflichten zu vernachlässigen.

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