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Baugewerbe kritisiert Urteil zur Eindeutigkeit und Vollständigkeit von Ausschreibungen

(8.4.2012) Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Dezember 2011 (Az: VII ZR 67/11) ist ein ausdrücklicher Hinweis des Auftraggebers auf die Kon­taminierung des zum Aushub vorgesehenen Bodens nicht notwendig, wenn sich eine solche Kontaminierung aus den Umständen klar und eindeutig ergibt.

Der Hauptgeschäftsführer des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes, Felix Pakleppa, kritisierte das Urteil, da es dazu führe, dass immer mehr Risiken vom Auf­traggeber, hier die öffentliche Hand, auf den Auftragnehmer, also das Bauunterneh­men, verlagert würden und sich die Unternehmen nicht mehr auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Leistungsbeschreibung verlassen könnten. Er erinnerte daran, dass nach den Regeln über die Vergabe von Bauleistungen der Auftraggeber die Leistung eindeutig und so er­schöpfend beschreiben muss, dass alle Bieter die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeit berechnen können. Dies gelte auch für eine Kontamination des Bodens.

Dass sich im konkreten Fall die Bodenkontamination gerade nicht klar und eindeutig aus den Umständen ergeben hat, hat eine Befragung von acht Bietern ergeben, die alle bestätigt haben, dass sie bei der Kalkulation von unbelastetem Boden ausgegan­gen sind.

Pakleppa dazu: „Dieses hat der Bundesgerichtshof jedoch unberücksichtigt gelassen, weil es nicht das ‘objektive Verständnis eines fachkundigen Bieters‘ wiedergebe. Dass den beteiligten Unternehmen vom Bundesgerichtshof die ‘Fachkunde‘ ab­gesprochen wird, ist skandalös. Offenkundig verstehen Juristen mehr vom Bauen als qualifizierte Unternehmen.“ Die vom Bundesgerichtshof selbst aufgestellten Grundsätze, wonach der Bieter eine den Ausschreibungsgrundsätzen der öffentlichen Hand entsprechende, VOB-gerechte Ausschreibung erwarten kann, sollten wieder ernst genommen werden.

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