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Bei gewerblich genutzten Immobilien Pflicht zur Legionellenuntersuchung

BerkeDES UV dient zur Desinfektion von Trink- und Brauchwasser.
Ein System zur Vorbeu­gung gegen Legionellen: BerkeDES UV dient zur Desinfektion von Trink- und Brauchwasser. (Bild vergrößern)
  

(31.7.2012) Im November 2011 ist die neue Trinkwasserver­ordnung in Kraft getreten. Eine wesentliche Änderung betrifft die jährliche Untersuchungspflicht auf Legionellen für Gebäude, in denen Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öf­fentlichen Tätigkeit abgegeben wird. Dabei gilt auch die Ver­mietung von Wohnungen oder gewerblichen Flächen als ge­werbliche Tätigkeit mit der Konsequenz, dass der Hauseigen­tümer als Vermieter das Trinkwasser im Gebäude auf Legionel­len untersuchen lassen muss.

Die Untersuchungspflicht umfasst neben den öffentlichen Gebäuden auch Wohngebäude mit vermietetem Wohnraum, Geschäfts- und Bürogebäude, Ladengeschäfte, Industriege­bäude, Hotels, Schulen usw. Generell ausgenommen sind nur Ein- und Zweifamilienhäuser.

Für welche Trinkwasserinstallationen gilt die Untersuchungspflicht?

Zu untersuchen sind Trinkwassererwärmungsanlagen, die als „Großanlage“ gelten und in denen Duschen, Badenwannen mit Handbrause bzw. Armaturen eingebaut sind, die das Trinkwas­ser „vernebeln“. Eine Großanlage liegt vor, wenn ein zentraler Trinkwassererwärmer mit einem Inhalt über 400 Liter vorhan­den ist oder der Wasserinhalt der Warmwasserleitung vom Speicher oder Durchflusswassererwärmer (Frischwasserstation) bis zur letzten Entnahmearmatur über 3 Liter beträgt. Für Bü­rogebäude, bei denen nur WC- und Waschtischanlagen einge­baut sind und die über keine Duschen, Badewannen mit Hand­brause verfügen, gilt die Untersuchungspflicht hingegen nicht.

Was wird überprüft und welcher Wert muss eingehalten werden?

Die Überprüfung des Trinkwassers in den oben erwähnten Gebäuden betrifft nur die Untersuchung auf Legionellen. Andere Wasserinhaltsstoffe wie Keime oder chemische Parameter, zum Beispiel Kupfer, Nitrat und Nitrit, werden in diesem Zusammenhang nicht überprüft. Der Grenzwert (technischer Maßnahmenwert) für die Legionellen beträgt 100 kolonienbildende Einheiten (KBE) pro 100 ml Trinkwasser. Nach DVGW-Arbeitsblatt W 551 „Technische Maßnahmen zur Verminderung des Legionellenwachs­tums“ erfolgt die Bewertung der Messwerte mit den entsprechenden Maßnahmen wie folgt:

Legionellenanzahl Bewertung Maßnahmen
unter 100 KBE / 100 ml keine / geringe nach­weisbare Kontamination Nachuntersuchungen jährlich bzw. alle 3 Jahre
über 100 KBE / 100 ml mittlere Kontamination Weitergehende Untersuchung bzw. mittelfristige Sanierung
über 1.000 KBE / 100 ml hohe Kontamination Sanierung erforderlich
über 10.000 KBE / 100 ml  extrem hohe Kontamination Gefahrenabwehr, Einleitung von Sofortmaßnahmen

Anforderungen an die Untersuchungen

Die oben angeführten Trinkwasserinstallationen sind mindestens einmal pro Jahr auf Legionellen hin zu untersuchen. Sind dabei in drei aufeinanderfolgenden Jahren keine Beanstandungen festgestellt worden, kann das Gesundheitsamt auf Antrag auch längere Untersuchungsintervalle festlegen. Die Überprüfung der Trinkwasserinstallation wird durch den Hauseigentümer veranlasst.

Die Probenahmen einschließlich deren Untersuchung dürfen nach §15 Abs. 4 TrinkwV nur von staatlich lizensierten Prüflaboratorien durchgeführt werden. Diese können einer Liste entnommen werden, die beim Gesundheitsamt abgerufen werden kann - siehe ga-datenbank.de.

Wo befinden sich die Probenahmestellen?

Die Probenahmestellen können vom zuständigen Gesundheits­amt festgelegt werden. Bei der Standarduntersuchung erfolgt die Probenahme in der Regel an folgenden Stellen:

  • in der Warmwasserleitung, Abgang nach dem Trinkwas­sererwärmer
  • in der Zirkulationsleitung, Eingang vor dem Trinkwasser­erwärmer
  • an der letzten Duscharmatur bei jedem Warmwasser­strang

Nach der Trinkwasserverordnung muss der Hauseigentümer sicherstellen, dass geeignete Probenahmestellen vorhanden sind. Dafür bieten sich sogenannte „abflammbare“ Probenah­mearmaturen an, die in die Warmwasser- und Zirkulations­leitung beim Trinkwassererwärmer eingebaut werden.

Ebenfalls wichtig: Der Hauseigentümer unterliegt definierten Mitteilungspflichten ge­genüber dem Gesundheitsamt. So muss das Gesundheitsamt mindestens vier Wochen im Voraus informiert werden, wenn die erstmalige Inbetriebnahme, eine Wiederinbe­triebnahme und bauliche bzw. betriebstechnische Veränderungen der häuslichen Trinkwasseranlage vorgesehen sind. Innerhalb von drei Tagen muss eine Information erfolgen, wenn die Trinkwasseranlage stillgelegt wurde. Heute bestehende Trinkwas­seranlagen (Großanlagen) sind unverzüglich dem Gesundheitsamt anzuzeigen.

Weitere Informationen zur Trinkwasserdesinfektion können per E-Mail an Berkefeld angefordert werden.

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