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PV-Einspeisemanagement oder Begrenzung auf 70% der Solaranlagenleistung ab 2013

(21.12.2012) Der Jahreswechsel bringt für viele Hausbesitzer mit Solarstrom-Anlagen und alle Solarinteressierte, die über die Anschaffung einer Photovoltaik-Anlage nach­denken, eine Neuerung: Ab dem 1. Januar 2013 müssen in Deutschland Photovoltaik-Anlagen am gesetzlich vorgeschriebenen Einspeisemanagement teilnehmen oder sich auf eine Begrenzung auf 70 Prozent der Anlagenleistung einlassen. Die Regelung gilt für alle neuen Photovoltaik-Anlagen und auch für die rund 150.000 Solarstrom-Erzeu­ger, die im Jahr 2012 eine kleine Photovoltaik-Anlage (z.B. auf dem Hausdach) instal­liert haben. Für letztere endet zum Jahreswechsel die Übergangsfrist.

„Die Entscheidung hängt von den Umständen im Einzelfall ab, zum Beispiel von den Anforderungen der Netzbetreiber“, erläutert Carsten Körnig, Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes Solarwirtschaft (BSW-Solar). Auch wenn die Entscheidung auf die Kappung der Anlage fällt, muss Solarstrom nicht zwangsläufig ungenutzt verpuffen. Körnig: „Es sind ausgereifte Lösungen wie intelligente Steuertechnik und Speicher­technologie auf dem Markt, mit denen sich der überschüssige Solarstrom nutzen lässt und zugleich die gesetzlichen Vorgaben erfüllt werden.“ - siehe u.a. „Solarstromspei­cher“ im erneuerbare Energien-Magazin.

Was bedeutet die Gesetzeslage für Solarinteressierte und Anlagenbetreiber? Was muss bei der Entscheidung bedacht werden? Der BSW-Solar beantwortet die wichtigs­ten Fragen und gibt Tipps für die Umstellung und für die Neuanschaffung:

1. Zunächst ist zu klären, ob die Photovoltaik-Anlage von dem Gesetz betroffen ist. Für alle kleinen Photovoltaik-Anlagen (bis 30 Kilowatt), die bis Ende 2011 in Be­trieb gegangen sind, ändert sich nichts. Bei kleinen Photovoltaik-Anlagen aus dem Jahr 2012 endet jetzt die Schonzeit. Ab dem 1. Januar 2013 unterliegen auch sie der Regelung. Wird der Betreiber einer solchen Anlage nicht aktiv, setzt er die Vergütung des Solarstroms nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz aufs Spiel. Neue Solarstrom-Systeme, die nach dem Jahreswechsel installiert werden, müssen diese gesetzlichen Vorgaben ebenfalls erfüllen.

2. Wer eine Photovoltaik-Anlage nach dem 1. Januar 2013 neu in Betrieb nehmen will, sollte schon bei der Anschaffung mit dem Fachbetrieb über die verschiedenen Mög­lichkeiten sprechen. Je nach Variante könnte die Wahl der einzelnen Komponenten des Solarsystems anders ausfallen. Zum Beispiel könnte ein Wechselrichter gewählt werden mit erhöhtem Leistungsspektrum oder ein Batteriespeicher angeschafft wer­den.

3. Die Entscheidung Einspeisemanagement oder Abregelung ist nicht endgültig. Das Gesetz sieht die Möglichkeit vor, dass Besitzer der Photovoltaik-Anlage ihren Ent­schluss zu einem späteren Zeitpunkt wieder rückgängig machen können. das könnte zum Beispiel sinnvoll sein, wenn Netzbetreiber auf den Einsatz von derzeit noch sehr teuren Fernabschaltgeräten bestehen. Sollten die Kosten für diese Geräte sinken, kann der Solarstromer später auf Einspeisemanagement umstellen.

4. Fällt die Entscheidung auf das Einspeisemanagement, muss eine Art Fernsteue­rung installiert werden, mit der der Netzbetreiber bei Bedarf die Stromeinspeisung der Photovoltaik-Anlage reduzieren kann. Der Installationsfachbetrieb weiß, welche tech­nischen Anforderungen der Netzbetreiber vor Ort stellt - die mehr als 900 Verteilnetz­betreiber haben zum Teil sehr unterschiedliche Vorstellungen. Allein die Kosten für den so genannten Rundsteuerempfänger schwanken zwischen 0 und 600 Euro. Auf Ba­sis der jeweiligen Vorgaben kann der Installateur ein Angebot erstellen. Da die Anla­genleistung nur in wenigen seltenen Fällen durch den Netzbetreiber reduziert werden dürfte, werden sich bei dieser Variante die Einnahmeausfälle durch nicht eingespeisten Strom in Grenzen halten.

5. Für das Abregeln der Leistung auf 70 Prozent sollte sich entscheiden, wer eine Photovoltaik-Anlage betreibt, die bauartbedingt nicht die volle Leistung erbringen kann – etwa weil die Module auf der Ost- und Westseite des Daches angebracht sind oder weil die Anlage ungünstig verschattet wird. Wenn nicht die komplette Modulflä­che beschienen wird, kann eine solche Anlage nicht die volle Leistung erzielen. Daher kommt es in diesen Fällen bei der Wahl der 70-Prozent-Abregelung in der Regel nicht zu zusätzlichen Ertragsverlusten.

6. Die weit überwiegende Zahl der Photovoltaik-Anlagen ist heute mehr oder weniger direkt nach Süden ausgerichtet, so dass bei einer einfachen harten Kappung auf 70 Prozent der Anlagenleistung Ertragsverluste zu erwarten sind. Die Kappung erfolgt durch die Änderung der Software-Einstellung am Wechselrichter. Das ist ein preiswer­ter Eingriff, der jedoch bei nach Süden ausgerichteten Anlagen die höchsten Ertrags­verluste bringt. Beispiel: Die Photovoltaik-Anlage hat eine Nennleistung von 10 Kilo­watt. Der Wechselrichter regelt bei maximal 7 Kilowatt ab – selbst wenn die Photovol­taik-Anlage angesichts der Sonneneinstrahlung mehr Strom produzieren könnte. Wie groß die Verluste sind, hängt vom jeweiligen Standort ab. Netzbetreiber gehen über das Gesamtjahr von einer Ertragsminderung im unteren einstelligen Prozentbereich aus.

7. Die gesetzlichen Anforderungen können auch mit einer intelligenten Form der 70-Prozent-Abregelung eingehalten werden. Dabei wird Solarstrom selbst verbraucht, anstatt ihn ungenutzt verpuffen zu lassen. Das ist möglich, weil das Gesetz lediglich eine Reduzierung der Leistung am Netzanschlusspunkt vorsieht - nicht eine Reduzie­rung der Leistung am Modul oder Wechselrichter. Mittels moderner Steuertechnik kann der Stromverbrauch im Haus an die Solarstrom-Produktion angepasst werden: Wenn die Photovoltaik-Anlage mehr als 70 Prozent der Nennleistung erzeugt, wird zum Bei­spiel die Waschmaschine gestartet oder Strom in der Batterie gespeichert. Die Vor­teile: Der Eigenverbrauch wird erhöht, teurer Strombezug aus dem Netz zurückgefah­ren und zugleich Ertragsverluste vermieden - siehe auch Beitrag "Dezentrale Batterie­speicher als Lösung für die optimale Solarstromverwertung" vom 19.6.2012.

8. Egal, ob die Entscheidung auf das Einspeisemanagement oder die 70-Prozent-Abre­gelung fällt - es entstehen immer Kosten. Bei im Jahr 2013 neu installierten Photovol­taik-Anlagen sind dies Teile der Anschaffungskosten, die über die normale Abschrei­bung steuerlich geltend gemacht werden können. Bei im Jahr 2012 in Betrieb ge­nommenen Anlagen dürften die nachträglich entstandenen Kosten im Rahmen der übli­chen Betriebsausgaben von der Steuer abgesetzt werden können - siehe auch Beitrag "Steuervorteile mit Photovoltaik" vom 17.9.2012.

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