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VDI-Richtlinie 2077/3.1: KWK-Anlagen richtig abrechnen

(20.5.2013) Der Verein Deutscher Ingenieure (VDI) hat die Heizkostenabrechnung mit Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen geregelt. Seit November 2012 gilt die VDI-Richt­linie 2077/3.1 „Verbrauchskostenerfassung für die Technische Gebäudeausrüstung - Ermittlung der umlagefähigen Wärmeerzeugungskosten von KWK-Anlagen“. Sie ver­spricht Rechtssicherheit für alle Betreiber von KWK-Anlagen, die nach der Heizkos­tenverordnung abrechnen müssen oder es sinnvollerweise wollen.

Erzeugungskosten für Wärme abtrennen

Anders als beispielsweise eine Öl- oder Gasheizung, produzieren KWK-Anlagen sowohl Wärme (für Heizung und Warmwasser) als auch Strom (zur Eigennutzung oder Einspei­sung ins Stromnetz). Laut Heizkostenverordnung dürfen Eigentümer jedoch nur die Kosten für thermische Energie auf die Hausbewohner umlegen. Die VDI-Richtlinie beschreibt Methoden, um von den gesamten Erzeugungskosten jene für den Strom zu trennen. Im ersten Schritt müssen also die umlagefähigen Brennstoffkosten (z.B. Gaskosten) für Wärme ermittelt werden. Dafür zeigt die VDI-Richtlinie 2077/3.1 sowohl rechnerische als auch messtechnische Lösungen auf: Dabei wird unterschie­den, ob die KWK-Anlage geprüft ist oder ungeprüft - also mit oder ohne herstellerun­abhängigem Prüfprotokoll mit Angaben zum thermischen und elektrischen Wirkungs­grad.

Messtechnische Lösung empfohlen

Der Energiedienstleister Minol empfiehlt für KWK-Anlagen, ob geprüft oder ungeprüft, die messtechnische Lösung - ein Beispiel dafür zeigt die folgende erste Grafik. Die Messung der einzelnen Verbrauchspositionen mit geeichten Zählern ist für alle Betei­ligten leicht nachvollziehbar.

Ganz gleich, welchen Lösungsweg man wählt, jede KWK-Anlage braucht eine Mindest­ausstattung mit Zählern. Auch bei der rechnerischen Lösung sind zwei Zähler uner­lässlich (siehe nächste Grafik): ein Gesamt-Brennstoffzähler (z.B. Gaszähler) und ein Stromzähler nach der KWK-Einheit. Je nachdem, ob die Anlage modulierend oder nicht modulierend arbeitet, ist auch ein Betriebsstundenzähler nötig:

Für das Rechenverfahren muss der Betreiber Daten aus dem Anlagenbetrieb sowie den Herstellerunterlagen ermitteln und dem Abrechnungsdienstleister die umlagefähi­gen Brennstoffkosten übermitteln. In der Praxis ist es für Betreiber jedoch oft schwie­rig, diese Daten bereitzustellen. Auch das spricht dafür, die erweiterte Messausstat­tung einzusetzen. Die KWK-Anlage braucht dann nur ein bis zwei Zähler mehr, wie aus der ersten Grafik hervorgeht. Ein Wärmezähler misst die produzierte Nutzwärme der KWK-Einheit. Je nach Anlagenaufbau kommt dazu eventuell ein Brennstoffzähler vor der KWK-Einheit oder dem Zusatzheizgerät. Die messtechnische Ausstattung muss immer individuell der KWK-Anlage angepasst werden.

Wartungskosten richtig umlegen

Außer den Brennstoffkosten sind nach der Heizkostenverordnung auch weitere Be­triebskosten umlagefähig, zum Beispiel die Wartungskosten der KWK-Anlage. Die VDI-Richtlinie 2077/3.1 beschreibt, wie ein anlagenspezifischer Umlagefaktor für diese Be­triebskosten zu berechnen ist. Wie bei den Brennstoffkosten fließt auch hier nur der thermische Anteil in die Heizkostenabrechnung ein. Die Betreiber von KWK-Anlagen schließen mit Installationsbetrieben oft Full-Service-Verträge ab. Darin sind außer den umlagefähigen Wartungskosten auch nicht umlagefähige Kosten enthalten, etwa für Instandsetzungsarbeiten. Minol empfiehlt Betreibern separate Verträge oder Rechnun­gen, damit die umlagefähigen Kosten im Streitfall immer transparent nachweisbar sind.

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