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Wichtige Neuerungen im Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV)

(9.6.2013) Mit Wirkung zum 1.7.2013 haben die Tarifvertragsparteien der Bauwirt­schaft - der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB), Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) und der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB) - den Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) neu geregelt. Die wesentlichen Änderungen im Überblick:

  • Die Fälligkeit der Sozialkassenbeiträge verschiebt sich vom 15. auf den 20. des Folgemonats. Die Abgabefrist der Meldungen bleibt wie bisher beim 15. des Fol­gemonats.
  • Künftig ist eine Verrechnung von Rückständen und Erstattungen möglich. Vo­raussetzungen dafür sind, dass die Meldungen vollständig für alle Arbeitnehmer vorliegen, an der Rechtsmäßigkeit der beantragten Erstattungsleistungen keine Zweifel bestehen und der Differenzbetrag zwischen dem Erstattungsbetrag und dem höheren Sozialkassenbeitrag inklusive Verzugszinsen und Kosten vorher überwiesen sein muss. Die Möglichkeit der Saldierung gilt auch für Ansprüche, die vor dem 1.7.2013 entstanden sind.
  • Die Zahlung der Beiträge sowie die Erstattung der Leistungen erfolgt ab sofort ausschließlich bargeldlos.
  • Ab dem 1.7.2013 fallen Verzugszinsen in Höhe von einem Prozent der Beitrags­forderung für jeden angefangenen Monat des Verzugs an.
  • Die monatlichen Meldungen sollen grundsätzlich mittels elektronischer Daten­übermittlung erfolgen.
  • Zusätzlich zu den bisherigen Stammdaten muss bei Anmeldung eines Arbeitneh­mers auch der Tätigkeitsschlüssel nach dem Schlüsselverzeichnis der Bundes­agentur für Arbeit angegeben werden. Dies gilt nicht für Betriebe mit Sitz im Ausland und ihre vorübergehend nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer.
  • Für das so genannte Spitzenausgleichsverfahren können auch Abrechnungsin­tervalle von sechs Monaten ohne weitere Sicherheiten wie etwa Bankbürg­schaften vereinbart werden.
  • Die Erstattung von Ausbildungskosten gilt auch für ältere Azubis. Die bisherige Altersgrenze von 27 Jahren entfällt. Die Regelung erfasst auch bereits beste­hende Ausbildungsverhältnisse.

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