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Beweislast/Darlegungslast: Wenn ein Bauherr die Arbeitsleistung seines Architekten anzweifelt

(29.7.2013) Auf den von ihm beauftragten Architekten war ein Bauherr nach der Er­ledigung der Arbeiten gar nicht gut zu sprechen. Er warf dem Fachmann vor, unwirt­schaftlich vorgegangen zu sein und einen unangemessenen Aufwand betrieben zu haben. Aus diesem Grunde forderte der Bauherr den Architekten dazu auf, seine er­brachte Leistung (es waren Stundensätze vereinbart) ausführlich darzulegen, damit man auf diese Weise einen Überblick erhalte, was er wirklich gemacht habe. Doch der verweigerte eine solche Aufstellung und verwies darauf, dass der Bauherr grundsätz­lich die Beweislast für die von ihm vermutete schlechte Leistung zu erbringen habe.

Das mit der Beweislast sahen die Gerichte laut Infodienst Recht und Steuern der LBS etwas differenzierter. Zwar verwiesen auch sie auf die grundlegende Beweispflicht des Bauherrn, doch den Architekten könne eine so genannte sekundäre Darlegungslast treffen. Das bedeute, dass er mindestens so viel zu Inhalt und Art seiner Leistungen erläutern müsse, dass der Bauherr auch eine Chance habe, seine Beweispflicht gegen­über dem Gericht zu erfüllen.(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VII ZR 51/10)

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