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Baurecht: „Merkantiler Minderwert“ bei Rissen im Putz

(23.10.2013) Den Begriff „merkantiler Minderwert“ kennt jeder, der schon einmal einen Autounfall mit Blechschaden hatte: Versicherung oder Unfallverursacher zahlen nicht nur die Reparatur des Autos, sondern auch den Schaden, der entsteht, weil das Auto als "Unfallwagen" selbst nach fachmännischer Reparatur weniger wert ist.

Was für den Unfallwagen gilt, das lässt sich auch auf Mängel an Gebäude übertragen, erläutert die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV). Die Basis dafür bietet ein Urteil des Bundesgerichts­hofs (BGH-Urteil vom 06.12.2012 - VII ZR 84/10). Dabei ging es um einen Baumangel, der sich in Form von Putzrissen auf der Fassade zeigte.

Im konkreten Fall wurden die Risse beseitigt, nicht aber deren Ursache. Schuld an den Rissen waren Schwind- oder Setzprozesse, die am Anfang durchaus üblich sind, aber in der Regel mit der Zeit abklingen. Sind diese Prozesse nicht beendet, kann der Scha­den also immer wieder auftreten. Im konkreten Fall konnte dieses Risiko neuer Risse nicht ausgeschlossen werden. Das mindert unter Umständen den Wert des Gebäudes. Will der Besitzer seine Immobilie später einmal verkaufen, muss er den Käufer nämlich auf das Problem hinweisen. Der wiederum wird wegen des Mangels möglicherweise we­niger bezahlen wollen. Der Besitzer hätte den Schaden. Er ist deshalb gut beraten, mit Hilfe des Baurechtsanwalts genau zu prüfen, ob auch nach einer Mangelbeseitigung noch ein merkantiker Minderwert bleibt oder nicht.

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