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Bundesgerichtshof: Planer müssen Bauherren nach dem Geld fragen

(15.3.2014) Planer, die nicht bereits in der Grundlagenermittlung nach den wirtschaft­lichen Verhältnissen ihrer Auftraggeber fragen, begehen unter Umständen einen für sie teuren Fehler - so jedenfalls legt es der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 21. März 2013 (BGH Urteil v. 21.03.2013, NJW 2013, 1593) nahe.

Während Baurechtsanwälte Planern früher ausdrücklich davon abrieten, Obergrenzen für die Baukosten vertraglich zu vereinbaren, empfehlen sie nach diesem BGH-Urteil das Gegenteil: Planer sollten so früh wie möglich nach den Vorstellungen der Bauher­ren zu den maximalen Ausgaben fragen. Diese Kostengrenze muss der Planer dann auch einhalten. Tut er das nicht und der Bau wird teurer als besprochen, liegt ein Planungsfehler vor, und der Architekt muss gegebenenfalls Schadensersatz leisten, so die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deut­schen Anwaltverein (DAV).

Vor diesem Hintergrund rät die ARGE Baurecht nun, die Obergrenze in jeder Planungs­phase genau im Blick zu behalten. Auf den konsequenten Kostenvergleich der voraus­sichtlichen Baukosten mit der Kostenobergrenze legt auch die neue HOAI 2013 beson­deres Augenmerk. Dieser Vergleich erfordert logischerweise das vereinbarte Kosten­limit als Messlatte. Drohen die Baukosten das festgesetzte Limit zu sprengen, rät die ARGE Baurecht den Planern, mit dem Bauherrn zu klären, ob und wo der Entwurf even­tuell geändert und dadurch Kosten gespart werden können - oder ob der Bauherr be­reit ist, für seine zusätzlichen Wünsche auch sein Kostenlimit zu erhöhen. Einigen sich die beiden nicht, stockt die Planung. Die ARGE Baurecht rät Architekten, dann einen Baurechtsanwalt hinzuzuziehen, als Ratgeber und eventuell auch als Mediator.

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