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Weiches Wasser ist nicht einfach einklagbar

(21.7.2014) Man hat keinen Anspruch darauf, dass ihm seine Gemeinde Trink­wasser in einem bestimmten Härtegrad liefert. Unzufrieden zeigte sich ein Grundstücks­besitzer, dem ein Härtegrad von 24,4 nicht zusagte. Doch das ist wohl durchaus noch im Bereich des Zumutbaren - wie der LBS-Infodienst Recht und Steuern berichtet. (Verwaltungsgericht Freiburg, Aktenzeichen 1 K 2092/11)

Der Fall: Besagter Grundstücksbesitzer ärgerte sich über das Wasser, das bei ihm zu Hause aus der Leitung kam. Es war ihm mit einem Härtegrad von 24,4 zu hart, und er befürchtete eine Schädigung seiner Rohrleitungen. Außerdem sei er gezwungen, seine Haushaltsgeräte nach eigener Einschätzung unverhältnismäßig häufig zu entkalken; das koste Zeit und Geld. Der Gemeinderat lehn­te die Beimischung weicheren Wassers ab, ähnlich hatte das auch die Mehrheit bei ei­nem Bürgerentscheid gesehen. Trotzdem beharrte dder Kläger auf seinen Vorstellungen und wollte die Stadt nun auf gerichtlichem Wege dazu zwingen.

Das Urteil: Das Verwaltungsgericht gab dem Kläger einen Korb. Die Wasserversor­gungssatzung der Gemeinde gewähre einen Anspruch auf Trinkwasser, das den gel­tentenden Rechtsvorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik ent­spreche - mehr aber nicht. Der vorhandene Härtegrad widerspreche dem nicht. Ein ge­wisser Mehraufwand wegen des härteren Wassers sei Bürgern zuzumuten. Der Kläger habe ja immer noch die Möglichkeit, auf politischem Wege für seine Ziele zu kämpfen.

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