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ArbStättV: ARGE Baurecht rät, Ausstattung von Arbeitsplätzen frühzeitig festzulegen

(5.1.2015) Auch Jahre nach Auslaufen der „alten“ Arbeitsstät­tenverordnung ist immer noch vielen Investoren und Bauherren nicht bewusst, dass es keine detaillierten Arbeitsstättenrichtli­nien mehr gibt. Wie viele Toiletten, Duschen, Bewegungsfläche pro Mitarbeiter gebraucht werden, darf inzwischen individuell festgelegt werden - erinnert die ARGE Baurecht.

Zur Erinnerung: Die Arbeitsstättenverordnung von 1975 ist 2004 durch eine neu strukturierte Verordnung abgelöst wor­den. Das neue Konzept folgt der Regelungssystematik der eu­ropäischen Arbeitsstättenrichtlinie. Danach werden Schutzzie­le und allgemein gehaltene Anforderungen festgesetzt, aber keine detaillierten Vorgaben formuliert.

Die aktuelle Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) regelt im Prinzip nur noch, dass Ar­beitgeber für die Sicherheit der Arbeitsplätze in ihrem Betrieb verantwortlich sind und sich darum kümmern müssen, dass die Gesundheit ihrer Beschäftigten nicht gefährdet wird. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat dazu einen Ausschuss gebil­det, der Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) festlegt. Diese Technischen Re­geln definieren einen Standard, an den sich der Arbeitgeber halten kann, um die Be­dingungen der Arbeitsstättenverordnung (§3a ArbStättV) umzusetzen. Allerdings - so die ARGE Baurecht - sind die Technischen Regeln nicht verbindlich; die Vorgaben für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten können auch durch ande­re Maßnahmen erreicht werden als nach den in den Technischen Regeln empfohlenen.

Architekten, Ingenieure und Fachplaner sollten ihre Auftraggeber frühzeitig auf diese Thematik hinweisen, sie beraten und auch verbindliche Grundlagen für ihre weitere Planung einfordern. Nicht jeder Betrieb braucht schließlich das gleiche: Ein stahl- oder holzverarbeitender Betrieb hat ganz andere Bedürfnisse als eine IT-Schmiede. Je frü­her der Bedarf klar ist, umso schneller können die richtigen Fachplaner hinzugezogen werden, etwa für Licht, Be- und Entlüftung oder Schallschutz, betont die ARGE Bau­recht. Dagegen erschweren und verteuern offene Fragen und nachträgliche Ände­rungswünsche erfahrungsgemäß die Planung unnötig. Und noch etwas raten die Bau­rechtsanwälte: Weicht die Planung zum Schluss doch von den Vorschlägen der ASR ab, sollten die Planer die Gründe, die zu den Abweichungen geführt haben, nachvoll­ziehbar dokumentieren, damit sie nicht später irgendwann in Erklärungsnöte geraten.

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