Baulinks -> Redaktion  || < älter 2015/0115 jünger > >>|  

Bauvoranfrage bei Baugrundstücken im Außenbereich oder fehlendem Bebauungsplan

(25.1.2015) Wer bauen will, der hat zumeist klare Vorstellungen vom Projekt und be­auftragt seinen Planer entsprechend. Was aber, wenn sich später herausstellt, dass sich das beauftragte Projekt auf dem ins Auge gefassten Grundstück gar nicht um­setzen lässt? Dann ist die Erfüllung des Architektenvertrages unmöglich, gibt die AR­GE Baurecht zu bedenken. In der Regel kann der Planer dann auch kein Honorar für die Genehmigungsplanung verlangen, wenn der Vertragszweck gar nicht erreicht wer­den kann.

Planer sollten vorsichtig sein, wenn das Baugrundstück im Außenbereich liegt oder kein gültiger Bebauungsplan für das Areal vorliegt. In solchen Fällen, rät die ARGE Baurecht, solle der Architekt lieber seinen Auftraggeber frühzeitig über die Möglich­keit einer Bauvoranfrage aufklären, für diese ein gesondertes Honorar vereinbaren und den eigentlichen Planungsauftrag bis zur Klärung aller Fragen ruhen lassen. Nie­mand hat etwas davon, wenn es nachher Streit gibt, weil die detaillierten Pläne nicht verwirklicht werden können.

siehe auch für zusätzliche Informationen:

Impressum | Datenschutz © 1997-2024 BauSites GmbH