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Kann ein Treppenlift als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden?

(8.6.2015) Der Einbau von Treppenliften ist nicht selten der einzige Ausweg, um gehbehinderten Menschen zu ermöglichen, in verschieden Stockwerke ihres Hauses zu gelangen und damit dort wohnen bleiben zu können. Aber obwohl beim Neubau die Barrierefreiheit immer mehr an Bedeutung gewinnt, müssen deutsche Gerichte (noch) relativ häufig darüber entscheiden, ob die Kosten für den Einbau eines Teppenlifts steuerlich als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden können. In ei­nem der Fälle entschied 2014 der Bundesfinanzhof als höchste Instanz, dass die Anerkennung zumindest nicht rein formal be­gründet werden dürfe. (Aktenzeichen VI R 61/12)

Der Fall: Ein Hausbesitzer benötigte selbst für kurze Strecken einen Rollstuhl oder Rollator und ließ deshalb für rund 18.000 Euro einen Treppenlift einbauen, um sich zwischen den Stock­werken seines Hauses bewegen zu können. Der Betrag wurde in der nächsten Steuer­erklärung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Doch das Finanzamt ver­weigerte die Anerkennung mit der Begründung, dass im Vorfeld kein (amts-)ärztliches Gutachten zur Notwendigkeit des Einbaus erstellt worden sei.

Das Urteil: Die Richter des Bundesfinanzhofes die Angelegenheit bezogen nicht Stel­lung dazu, ob ein Treppenlift notwendig gewesen sei oder nicht. Das müsse nach Ab­wägung der medizinischen Argumente die zuständige Instanz entscheiden. Aber die steuerliche Anerkennung allein schon am starken Formalismus des Vorab- Gutachtens scheitern zu lassen, das gehe zu weit.

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