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Duldungspflicht: PV-Anlage durfte trotz blendender Störung des Nachbarn bleiben

(7.10.2015; upgedatet am 2.12.205) Eigentlich ist die Sache blendend klar: Wenn ein Grundstückseigentümer Störungen verursacht, die sich auf seine Nachbarschaft aus­wirken, dann sind diese Störungen zu beseitigen. Aber es gibt Ausnahmen: Handelt es sich um vergleichbar geringfügige Belästigungen und wären sie nur mit unangemessen hohem Aufwand zu beseitigen, dann kann es manchmal auch sein, dass der Nachbar die Malaise ertragen muss.

Der Fall: Eine Photovoltaik-Anlage entfaltete eine gewisse Blendwirkung. Das wollten sich die Bewohner des benachbarten Grundstücks nicht gefallen lassen, und es kam zu einer juristischen Auseinandersetzung.

Die Entscheidung: Das OLG Stuttgart urteilte nach Information des LBS-Infodienstes Recht und Steuern zu Gunsten des Betreibers der Solaranlage. Es hatte sich nämlich herausgestellt, dass die Blendung nur zwei Mal im Jahr (Frühjahr und Herbst) jeweils „nur“ fünf bis sechs Wochen lang auftrat - und auch dann nur maximal für eine Stun­de pro Tag. Um das zu verhindern, hätte der Anlagen-Betreiber rund 16.000 Euro in Umbau­ten investieren müssen. Das sei unangemessen, entschieden die Richter, hier treffe den Nachbarn eine Duldungspflicht. Zumal man auch nicht ganz genau wisse, ob die Blendwirkung überhaupt in den Griff zu bekommen sei. (OLG Stuttgart, Aktenzei­chen 3 U 46/13).)

Andererseits: In einem vergleichbaren Fall hat das OLG Karlsruhe einen Anlagen­be­treiber verpflichtet, für Abhilfe zu sorgen. Allerdings kam es hierbei von Mai bis Juli etwa zwei Stunden täglich zu intensiven Blendungen. Rechnete man Schattentage ab, dann blieben immer noch jährlich 26 Stunden Störung übrig - siehe Baulinks-Beitrag dazu vom 2.12.2015.

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