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Gericht erlaubt Verwendung von Altreifen als Pflanzringe und zur Hangbefestigung

(5.1.2016) Ausgemusterte Autoreifen haben nicht gerade den besten Ruf - zumindest dann, wenn sie im Freien deponiert werden. Trotzdem kann eine Verwaltungsbehörde nach Aus­kunft des LBS-Infodienstes Recht und Steuern nicht ohne Weiteres die Anordnung erlassen, das Altreifen aus einem Garten zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen sind. Sofern sie auf dem Gelände einem sinnvollen Zweck dienen, dürfen sie bleiben.

Der Fall: Der Eigentümer mehrerer unbebauter Freizeitgrund­stücke fand eine originelle Lösung, mehrere Hundert Altreifen einer neuen Bestimmung zuzuführen - und zwar als Pflanzringe und Terrassenbefestigung bei Hanglagen. Der Landkreis erließ daraufhin eine abfallrechtliche Beseitigungsverfügung, wonach der Grundstücksbesitzer die Altreifen auf eigene Kosten entsorgen sollte. Der akzep­tierte den behördlichen Bescheid jedoch nicht. Seiner Meinung nach würden die Ein­bauten weder aus ökologischen noch aus optischen Gesichtspunkten den Gesamtein­druck der Grundstücke beeinträchtigten.

Das Urteil: Auch die Verwaltungsrichter erkannten keinen konkreten Anlass für eine dringend erforderliche Beseitigung nach dem Abfallrecht. Denn hier handle es sich ja nicht um Abfall im eigentlichen Sinne. Auch eine Gefahr für die Allgemeinheit sie nicht entstanden. Schließlich würden Altreifen an anderer Stelle auch als Aufprallschutz in Hafenanlagen und als Erosionsschutz für Erdwälle verwendet. (Verwaltungsgericht Neustadt, Aktenzeichen 4 K 162/15.NW)

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