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Schulden für Sanierung einer Wohnanlage bei einer WEG legitim

(7.2.2016) Wenn größere Sanierungsarbeiten fällig werden, dann hat eine Wohnungs­eigentümergemeinschaft (WEG) drei Möglichkeiten: Sie ...

  • verfügt über genügend Rücklagen, um die Summe sofort bezahlen zu können,
  • kassiert von den einzelnen Eigentümern eine Sonderumlage, oder sie ...
  • nimmt einen Kredit auf - und das ist laut Bundesgerichtshof (BGH) auch legitim (Aktenzeichen V ZR 244/14).

Der Fall: Eine Eigentümergemeinschaft mit über 200 Einheiten kam nicht darum he­rum, die Fassade ihrer Wohnanlage zu dämmen und neu zu gestalten. Die WEG be­schloss daraufhin, rund 900.000 Euro aus der vorhandenen Instandhaltungsrücklage zu verwenden und zusätzlich einen Kredit in Höhe von 1,3 Mio. Euro aufzunehmen. Eine Wohnungseigentümerin war mit dieser Entscheidung nicht einverstanden und versuchte, diesen Kredit zu verhindern. Sie hielt die langfristige Laufzeit von zehn Jahren für unangemessen und wegen des möglichen Ausfalls einzelner Eigentümer für zu riskant. 

Das Urteil: Die BGH-Richter des Bundesgerichtshofes gestanden der Eigentümerin zwar zu, dass eine solch hohe Schuldenaufnahme nur mit großer Zurückhaltung erfol­gen dürfe. Alle relevanten Umstände des Einzelfalles seien abzuwiegen, und die Inte­ressen der unterschiedlichen Eigentümer müssten berücksichtigt werden. Doch grund­sätzlich könne auch ein derartig hoher Kredit möglich und im Sinne ordnungsgemäßer Verwaltung vertretbar sein.

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