Baulinks -> Redaktion  || < älter 2016/0716 jünger > >>|  

Reform des Bauvertragsrechts im Sinne des Verbraucherschutzes für Bauherren

(30.5.2016) Die Bundesregierung hat jetzt ihren Gesetzentwurf (Drucksache 18/8486) zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaf­tung in den Bundestag eingebracht. Damit soll der rechtliche Boden sicherer werden, auf dem Verträge zwischen Bauherren und Baufirmen geschlossen werden. Die Bun­desregierung begründet ihr Vorhaben damit, dass Bauverträge bisher dem Werkver­tragsrecht unterliegen würden, das allerdings „sehr allgemein gehalten“ und „für die komplexen, auf eine längere Erfüllungszeit angelegten Bauverträge häufig nicht de­tailliert genug“ sei. Wie in der Einleitung des Gesetzentwurfs nachzulesen ist, seien die wesentliche Fragen des Bauvertragsrechts zudem „nicht gesetzlich geregelt, son­dern der Vereinbarung der Parteien und der Rechtsprechung überlassen“. Das wesent­liche Ziel des Gesetzentwurfs sei deshalb ein besser Verbraucherschutz bei Bau- und Dienstleistungen für Bauherren und Immobilieneigentümer.

„Anordnungsrecht“ privater Bauherren

Dazu will die Bundesregierung die allgemeine Regelung des Werkvertragsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) um spezifische Regelungen eines Bauvertragsrechts ergänzen. Zu den vorgeschlagenen Änderungen gehört die Einführung der neuen Rechtsfigur eines Verbraucherbauvertrages im BGB. U.a. soll der private Bauherr ge­genüber dem Auftragnehmer ein sogenanntes Anordnungsrecht erhalten - damit ge­meint ist die Befugnis, Änderungswünsche zur Bauausführung einseitig anzuordnen. Außerdem soll das Kündigungs- und Widerrufsrecht klar geregelt werden.

Kaufvertragsrecht gemäß EuGH

Weiterer Bestandteil des Gesetzentwurfs ist die Anpassung des Kaufvertragsrechts an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Dabei geht es um die Haftung, wenn mangelhaftes Material verbaut worden ist. In diesem Fall ist der ausführende Handwerker nach geltender Rechtslage verpflichtet, das mangelhafte Material wieder auszubauen und durch fehlerfreies zu ersetzen. Der Handwerker kann aber gegenüber dem Händler, von dem er das mangelhafte Material bezogen hat, nur dessen Ersatz verlangen und bleibt auf den Kosten für den Aus- und Wiedereinbau sit­zen. Dies soll mit dem Gesetzentwurf zugunsten des Handwerkers geändert werden - siehe dazu u.a. den Beitrag „Sind Handwerker Verbraucher zweiter Klasse? Initiative will Gewährleistungsrecht ändern“ vom 6.10.2014.

Zur Erinnerung: Der Bundesrat hat am 22. April eine umfangreiche Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf mit zahlreichen Änderungswünschen beschlossen, welche die Bun­desregierung teils ablehnend, teils zustimmend oder abwägend beantwortet hat - sie­he auch Beitrag „Bundesrat sendet richtiges Signal zur Mängelgewährleistung“ vom 24.4.2016.

siehe auch für zusätzliche Informationen:

Impressum | Datenschutz © 1997-2024 BauSites GmbH