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Urteil: Auch Immobilienmakler müssen Angaben zu Energieverbrauch und -effizienz vorlegen


  

(13.6.2016) Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat in erster In­stanz einen Rechtsstreit mit einem Immobilienmakler wegen des Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht für sich entschie­den. In der Auseinandersetzung ging es um Anzeigen für eine Doppelhaushälfte und eine Wohnung. Bei den Annoncen in ei­ner Tageszeitung sowie im Internet fehlten gesetzlich vorge­schriebene Angaben zur energetischen Beschaffenheit der Ob­jekte. Das Landgericht Bayreuth urteilte am 28.4.2016, dass Angaben aus dem Energieausweis von Immobilienmaklern ge­macht werden müssen - auch wenn diese im §16a der EnEV nicht ausdrücklich erwähnt werden. Gegen die Entscheidung legte der Immobilienmakler Berufung ein, so dass sich das Oberlandesgericht Bamberg mit der Sache befassen wird.

„Die beharrliche Weigerung zahlreicher Immobilienmakler, ihre potentiellen Kunden um­fassend zu informieren, führt dazu, dass die DUH seit Mai 2014 über 90 Gerichtsver­fahren führen musste. Nun steht es erneut schwarz auf weiß, welche Pflichten die Makler haben. Wir freuen uns, dass das Gericht grundlegende Verbraucherrechte mit dem Urteil bestätigt hat“, kommentierte Agnes Sauter, Leiterin Verbraucherschutz bei der DUH, das Bayreuther Urteil.

Zur Erinnerung: Seit Mai 2014 müssen in Immobilienanzeigen bestimmte energie- und damit betriebskostenrelevante Informationen über das Objekt genannt werden. Dazu zählen u.a. ...

  • die Art des vorliegenden Energieausweises,
  • Angaben zum Energiebedarf bzw. Energieverbrauch,
  • der wesentliche Energieträger für die Heizung,
  • das Baujahr und
  • bei neueren Ausweisen auch die Energieeffizienzklasse des Gebäudes.

Der Energieausweis muss bei Besichtigungsterminen deutlich sichtbar ausgehängt oder dem Interessenten vorgelegt werden. So sollen Mieter bzw. Käufer auch für den Ener­gieverbrauch von Gebäuden sensibilisiert werden. Die Informationen sollen schließlich zur Miet- bzw. Kaufentscheidungen beitragen und den Markt an hochwertig saniertem Wohnraum durch eine höhere Nachfrage ankurbeln - siehe auch Baulinks-Beitrag „Ab­kürzungen der Pflichtangaben nach §16a EnEV bei Immobilienanzeigen““ vom 5.5.2014.

In der europäischen Gebäudeeffizienzrichtlinie 2010/31/EU ist geregelt, dass aus­nahmslos in allen kommerziellen Immobilienanzeigen Angaben aus dem Energieausweis zur energetischen Qualität gemacht werden müssen. Bei der Umsetzung der europäi­schen Vorgabe in nationales Recht hat der deutsche Gesetzgeber Makler als bedeu­tende Vertriebsquelle von den Informationspflichten nicht ausdrücklich erwähnt. Dazu Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer der DUH: „Wir fordern die Bundesregierung auf, diesen Mangel bei der aktuellen Novellierung der Energieeinsparverordnung zu behe­ben. Nur so kann das Gesetz seine beabsichtigte Wirkung entfalten.“

siehe auch für zusätzliche Informationen:

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