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Erste Lesung zur Reform des Bauvertragsrechts

Bundesjustizminister
Heiko Maas (© BMJV)
 

(13.6.2016) Am 10. Juni fand die erste Lesung des Gesetzent­wurfes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Mängelhaf­tung statt. Eingeleitet wurde die Lesung incl. der anschließen­den Aussprache von Bundesjustizminister Heiko Maas.

Grundsätzlich will die Bundesregierung ...

  1. die Regelungen für den Bauvertrag in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) aufnehmen und
  2. das Kaufrecht für die Fälle verbessern, bei denen Hand­werker mangelhaftes Material zurücknehmen müssen und dabei auf den Aus- sowie Einbaukosten sitzen blei­ben könnten.

Der Hausbau ist für private Bauherren oft mit Risiken verbun­den und kann diese durch Verzögerungen und/oder unerwar­tete Mehrkosten sogar in ihrer finanziellen Existenz bedrohen. Trotz dieses Umstands gebe es im geltenden Recht nur ganz vereinzelt Vorschriften, die den Bauherren als Verbraucher schützen - so Maas. Das bestehende Werkvertragsrecht falle da weit hinter andere Rechtsgebiete zurück.

1. Neues Kapitel zum Verbraucherschutz in das Werkvertragsrecht des BGB

„Das BGB soll für alle Arten von Werkverträgen passen. Aber der Bau eines Wohnhau­ses ist nun einmal komplexer als die Reparatur eines Fahrrades“, erklärte Maas vor dem Bundestag. Das führe dazu, dass wichtige Fragen im Gesetz eben nicht ausrei­chend geregelt seien. Die Lücken hätten die Gerichte in der Vergangenheit durch die Rechtsprechung gefüllt - mit der Folge, dass das Bauvertragsrecht nicht mehr trans­parent sei. Es ergebe sich nicht mehr aus dem Gesetz, was ist und was nicht ist. Das sei für Verbraucher nicht mehr zu überblicken, und deshalb soll ein neues Kapitel zum Verbraucherschutz in das Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches eingefügt werden. Es enthält vor allen Dingen vier große Neuerungen:

Erstens Widerrufsrecht: Wer einen Bauvertrag abschließt, soll über seine Entschei­dung noch einmal nachdenken können, so wie in anderen Rechts- und Vertragsgebie­ten auch. Der Gesetzentwurf sieht deshalb ein Widerrufsrecht innerhalb von 14 Tagen vor.

Zweitens Bauzeit: Unternehmer sollen dazu verpflichtet werden, sich verbindlich auf eine Bauzeit festzulegen. So soll in Bauverträgen künftig verbindlich geregelt werden, wann der Bau fertiggestellt wird.

Drittens Dokumente: Bauunternehmer sind zukünftig verpflichtet, Unterlagen über das Bauvorhaben nicht nur zu erstellen, sondern auch  herauszugeben. Wer nämlich einen Förderkredit beantragen will, muss schwarz auf weiß haben, dass er die Förder­bedingungen seiner Bank auch einhält. Nach Ende der Bauarbeiten muss der Bauherr belegen können, dass so gebaut wurde, wie geplant worden war.

Viertens Änderungen: Ein Hausbau dauert Monate, manchmal sogar Jahre. In dieser Zeit können sich die Wünsche und Bedürfnisse aller Beteiligten ändern. Deshalb sollen faire Regelungen getroffen werden, wie Vertragspartner mit neuen Entwicklungen um­gehen können.

Die Bundesregierung verspricht sich von der Reform nicht nur mehr Verbraucher­schutz, sondern auch mehr Rechtssicherheit. Das sei auch wichtig für die Unternehmen: Bis­lang werden Bauunternehmer oft unnötig stark belastet, so Maas: Das gelte etwa, wenn Änderungen angeordnet würden, die zu Mehrkosten führen. Für solche Fälle ha­be man die Berechnungsgrundlagen überarbeitet, damit Unternehmer auch dann noch zu einer angemessenen Vergütung kommen. Das gelte aber auch, wenn der Bauherr Mängel reklamiert. In Zukunft dürfen Abschlagszahlungen wegen Mängeln nicht mehr komplett verweigert werden, sondern nur noch teilweise.

2. Aus- und Einbaukosten bei Mängeln

Um einen fairen Interessenausgleich soll es auch im zweiten Teil des Gesetzes gehen: Handwerker sollen gegenüber ihren Zulieferern mehr Rechte erhalten.

Beispiel:  Zuweilen verursachen auch kleine Mängel große Kosten - etwa bei einem Unterputzventil, das an sich nur wenige Euro kostet. Aber wenn ein mangelhaftes Ventil erst einmal eingebaut ist, dann kann der Aufwand, den Mangel zu beheben, enorm sein. Der Handwerker, der das defekte Ventil bei seinem Baustoffhändler ge­kauft hat, kann natürlich ein neues, fehlerfreies Ventil verlangen. Wenn er aber das kaputte Ventil bereits verbaut hat, bringt dem Handwerker dieses Recht nur wenig; denn er schuldet wiederum dem Bauherrn ein mangelfreies Werk - und das bedeutet, dass er die Wand aufstemmen, das Ventil austauschen und das Ganze neu verputzen muss.

Bislang blieb ein Handwerker zumeist auf diesen Aus- und Einbaukosten sitzen - was für einen Mittelständler eine enorme Belastung sein kann. Und deshalb will die Regie­rung an diesem Punkt etwas für die Handwerker tun und schlägt vor, dass der Hand­werker künftig von seinem Händler, dessen Lieferanten oder gleich vom Hersteller auch die Kosten für den Aus- und Einbau des Ventils verlangen kann.

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