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Wohnungs­eigen­tümer­ge­mein­schaft darf unter bestimmten Bedingungen Grundstücke erwerben

(10.10.2016) Eine Wohnungs­eigen­tümer­ge­mein­schaft (WEG) hat sich um den Unterhalt und die Verwaltung der gemeinsa­men Immobilie und die sich daraus ergebenden Interessen der Eigentümer zu kümmern - dazu zählt in der Regel nicht, dass die Gemeinschaft selbst als Grundstückskäufer auftritt. Doch in Einzelfällen ist dies nach Auskunft des LBS-Infodienstes Recht und Steuern durchaus möglich. (Bundesgerichtshof, Aktenzei­chen V ZR 75/15)

Der Fall: Eine Wohneigentümergemeinschaft mit 31 Einheiten verfügte von Anfang an über zu wenige Parkplätze. Allerdings durften die Eigentümer Stellplätze auf einem benachbarten Grundstück nutzen - zumindest so lange, bis sich dort die Ei­gentumsverhältnisse änderten. Der neue Eigentümer bestand auf einer Miete und bot alternativ die Parkfläche zum Kauf an. Die Gemeinschaft entschied sich, das Grundstück zu einem Preis von maximal 75.000 Euro zu erwerben. Eine Wohnungseigentümerin focht diesen Beschluss allerdings an.

Das Urteil: Nach Ansicht der Richter, war der Kauf des Geländes durch die Gemein­schaft angemessen und nicht zu beanstanden. Der Beschluss habe ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen, denn das betreffende Grundstück habe von Anfang an eine dienende Funktion für die Gemeinschaft besessen. Durch den Erwerb habe man ferner die weitere Verwendung, die durch die aktuelle Entwicklung gefährdet gewesen sei, dauerhaft gesichert.

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