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Anschaffungsnahe Herstellungskosten: Käufer eines Mietshauses durfte Schönheitsreparaturen nicht sofort absetzen

(1.5.2017) Ein Immobilienerwerber, der sein neues Objekt vermieten will, kann viele Ausgaben steuerlich geltend machen. Häufig will er dies gerne unmittelbar in vollem Umfang in Gestalt von Werbungskosten tun. Ein höchstrichterliches Urteil schränkt nach Auskunft des LBS-Infodienstes Recht und Steuern diese Möglichkeit allerdings stark ein. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 25/14 und IX R 22/15)

Der Fall: Ein Immobilienkäufer hatte einige Objekte erworben und diese zeitnah umgestaltet und renoviert. Dazu zählte eine Reihe von Schönheitsreparaturen wie etwa das Tapezieren sowie das Streichen von Wänden, Böden, Heizkörpern und Türen. Die Ausgaben dafür bezeichnete er als Werbungskosten und wollte sie unverzüglich geltend machen. Das Finanzamt verweigerte sich dem.

Das Urteil: Der Bundesfinanzhof schloss sich der Entscheidung des Finanzamtes an: Es habe sich auch bei den Schönheitsreparaturen um sogenannte anschaffungsnahe Herstellungskosten gehandelt, die nur im Wege der Abnutzung steuerlich geltend gemacht werden können - und zwar verteilt auf die Nutzungsdauer des Gebäudes. Gerade das war so gar nicht im Sinne des Erwerbers.

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