BaustellenVO: Die Regelungen und Verpflichtungen der Baustellenverordnung werden von vielen Bauherren noch unterschätzt.
Die Regelungen und Verpflichtungen der "neuen
Baustellenverordnung" werden von vielen Bauherren noch unterschätzt.
(31.7.2000) Obwohl die gemeinhin als "neue Baustellenverordnung" bezeichnete
"Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen"
(Bundesgesetzblatt 1998, Teil I, Nummer 35, 1283) schon seit dem 1. Juli 1998 gilt, sind
sich Bauherren über ihre Bedeutung weitgehend nicht bewußt.
Die BaustellV dient der Umsetzung der EG-Baustellenrichtlinie und soll mithelfen, den
Arbeitsschutz auf Baustellen zu verbessern. Neu ist, daß neben den am Bau
tätigen Unternehmen nunmehr auch der Bauherr - als Verursacher - für die Einhaltung der
einschlägigen Vorschriften verantwortlich ist. Den Bauunternehmen werden dagegen
keine zusätzlichen Pflichten auferlegt. Wenn der Bauherr nicht über die notwendige
Sachkunde am Bau verfügt, kann er die Aufgaben an Dritte vertraglich delegieren. Dies
dürfte in der Praxis sogar der Regelfall sein.
Der verantwortungsbewußte bauleitende Architekt oder Ingenieur weist seinen Bauherrn
auf die Verpflichtungen aus der neuen Baustellenverordnung hin.
Die neuen Regelungen gelten für alle Bauvorhaben, mit deren Ausführung ab dem 1. Juli
1998 begonnen wurde. Die BaustellV muß jedoch nur dann angewendet werden, wenn
die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und dort mehr
als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden,
der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet (§
2 BaustellV) oder
auf der Baustelle mehrere Arbeitgeber tätig werden.
Nach der Baustellenverordnung muß der Bauherr (oder sein Vertreter)
die allgemeinen Grundsätze von § 4 Arbeitsschutzgesetz bei der Planung der
Bauausführung berücksichtigen,
einen Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkoordinator (Koordinator) bestellen, wenn
mehrere Arbeitgeber auf der Baustelle tätig sind,
bei größeren Baustellen das Bauvorhaben bei der zuständigen Behörde anmelden,
schon während der Planungs- und Ausschreibungsphase in sicherheitstechnischer Hinsicht
beratend mitwirken,
auf der Baustelle das gewerbliche Personal unterweisen,
eine "Unterlage" für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage
zusammenstellen und
unter Umständen einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) aufstellen und
diesen fortschreiben, wenn sich geplante Abläufe verändern.
Steht fest, daß die BaustellV angewendet werden muß (siehe auch Anlage 4
BaustellV), so hat der Bauherr / Koordinator der zuständigen Behörde
(Gewerbeaufsichtsamt bzw. staatliches Amt für Arbeitssicherheit)" spätestens zwei
Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung zuübermitteln. Diese muß
mindestens folgende Angaben enthalten (siehe auch Anlage 1
BaustellV):
Ort der Baustelle,
Name und Anschrift des Bauherrn,
Art des Bauvorhabens,
Name und Anschrift des anstelle des Bauherrn verantwortlichen Dritten,
Namen und Anschriften der Koordinatoren,
voraussichtlicher Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeiten,
voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle,
Zahl der Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte, die voraussichtlich auf der
Baustelle tätig werden,
Angabe der bereits ausgewählten Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte.
Ist eine Vorankündigung an die Behörde erforderlich, muß der Koordinator zusätzlich
einen SiGe-Plan erstellen, wenn auf der Baustelle mehrere Arbeitgeber tätig sind. Diese
Pflicht hat der Koordinator auch, wenn besonders gefährliche Arbeiten nach Anlage
2 der Verordnung durchgeführt werden. Dem SiGe-Plan müssen die für die betreffende
Baustelle anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen entnommen werden können.
Nach § 3 BaustellV sind für eine Baustelle, auf der mehrere Arbeitgeber
tätig werden, ein oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen. Ein Koordinator ist
dann als geeignet anzusehen, wenn er eine baufachliche Ausbildung hat sowie über
ausreichende Berufserfahrung im Bauwesen und großes Wissen über Sicherheit und
Gesundheitsschutz auf Baustellen verfügt. In erster Linie sind dies Architekten,
Bauingenieure, Sicherheitstechniker oder Bautechniker.
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