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Urteil: Schneeräumen und Streuen nicht schon um sechs Uhr morgens

(31.1.2002) Wenn es schneit oder friert, dann herrscht bei vielen Hausbesitzern schlechte Laune. Sie leben mit der ständigen Sorge, ob und wann sie ihren Bürgersteig und ihren Hauseingang räumen müssen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat nach Auskunft des LBS-Infodienstes Recht und Steuern in einem Urteil Entwarnung gegeben: Vor sieben Uhr morgens muss sich in der Regel niemand mit der Schneeschippe in die Kälte wagen. (Aktenzeichen 24 U 143/99)

Der Sachverhalt: Es geschah um 6.05 Uhr. Ein Mieter wollte gerade das Haus verlassen, um sich zur Arbeit zu begeben. Doch er kam nicht weit. Er rutschte schon auf dem obersten Podest der Außentreppe aus und verletzte sich schwer. Der Untergrund war vereist und nicht gestreut gewesen. Nach seiner Genesung verklagte der Mann den Hausbesitzer, der im selben Anwesen lebte und unbestritten auch die Verkehrssicherungspflicht für Treppe und Weg hatte, auf 5.000 Euro Schmerzensgeld. Das Argument des Klägers: Hätte der Hausbesitzer rechtzeitig gestreut, wäre es nicht zu dem Unfall gekommen. Der Betroffene wehrte sich. Man könne von ihm nicht verlangen, dass er zu solch ausgefallener Zeit aufstehe und die Wetterverhältnisse überprüfe.

Das Urteil: Auch die Richter des Düsseldorfer Oberlandesgerichts waren der Meinung, ein Hausbesitzer habe ein Recht auf Schlaf. Es sei dem Vermieter nicht zumuten, seine Nachruhe schon vor sechs Uhr morgens zu unterbrechen. Zwar müsse ein Verkehrssicherungspflichtiger grundsätzlich räumen und streuen, doch es gebe dafür gewisse zeitliche Grenzen. Als Richtlinie könne das Einsetzen des allgemeinen Verkehrs am Morgen genommen werden – und das sei hier etwa um sieben Uhr gegeben gewesen. Ganz andere Fristen, so die Juristen, gälten natürlich für besondere Fälle. Ein Gastwirt etwa, der sein Lokal die ganze Nacht geöffnet halte, müsse auch während der gesamten Zeit für sichere Wege sorgen.

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