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Wenn Lärm für Krach sorgt... Nachbarstreit um Trittschall

(3.8.2002) Tauscht ein Wohnungseigentümer in seinen vier Wänden den Bodenbelag aus und führt dies dazu, dass seine Nachbarn durch Trittschall belästigt werden, so ist er dazu verpflichtet, diese Störung zu beseitigen. Das hat das OLG Düsseldorf entschieden.

Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, hatte ein Mann, der im ersten Obergeschoss einer Eigentumswohnanlage lebte, seinen Teppichboden durch Keramikfliesen ersetzt. Er führte die Arbeiten allerdings nicht fachgerecht aus, weshalb der unter ihm wohnende Nachbar fortan unter erheblichem Trittschall zu leiden hatte. Schließlich konnte der um seine Ruhe und seinen Schlaf gebrachte Mann den ständigen Lärm nicht mehr ertragen und verlangte von dem Eigentümer der oberen Wohnung Abhilfe. Der dachte jedoch gar nicht daran, auf seinen Nachbarn Rücksicht zu nehmen und wiegelte kaltschnäuzig ab. Hauptsache, er selbst hatte eine ruhige Wohnung mit schönem neuen Boden. Der Streit landete vor dem OLG Düsseldorf, und dieses gab dem lärmgeplagten Nachbarn Recht (Beschl. v. 4.7.2001; 3 Wx 120/01).

Grundsätzlich, so das Gericht, könne jeder Wohnungseigentümer frei darüber entscheiden, welchen Bodenbelag er in seiner Wohnung verlegen wolle. Er dürfe den vorhandenen auch jederzeit durch einen neuen ersetzen, völlig unabhängig davon, welches Material bei Errichtung der Wohnanlage einmal verwendet wurde oder vorgesehen war. Etwas anderes gelte allerdings dann, wenn sich der neue Boden für andere Wohnungseigentümer nachteilig auswirke. Hier sei es nach dem Fliesen der oberen Wohnung zu massiven Belästigungen durch Trittschall gekommen. Die Störungen, denen sich der Eigentümer der Erdgeschosswohnung ausgesetzt sah, gingen deutlich über das hinaus, was im Rahmen des normalen Zusammenlebens hinzunehmen sei. Deshalb, so das Gericht, müsse der Eigentümer der oberen Wohnung den akustischen Zustand wiederherstellen, der vor der Fliesenverlegung bestand, also für eine ausreichende Trittschalldämmung sorgen. Wie er dies bewerkstellige, ob durch Verlegung von Teppichboden oder auf andere Weise, dürfe er aber selbst entscheiden, so die Richter.

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