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Lobbyarbeit: Weitere Belastung durch Erbschaftsteuer ungerechtfertigt und nicht verkraftbar

(16.8.2002) Der Bundesfinanzhof  hält die derzeitige Ausgestaltung der Erbschaftsteuer für verfassungswidrig und hat deshalb erneut das Bundesverfassungsgericht angerufen (II R 61/99). Geklärt werden soll, ob zur Ermittlung von Vermögenswerten für die Erbschaftsteuer der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt ist. Dazu erklärt Haus & Grund-Präsident Rüdiger Dorn:

Für die privaten Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer sind weitere steuerliche Belastungen ungerechtfertigt und nicht verkraftbar. Politiker SPD-geführter Landesregierungen haben seit langem Pläne, die Erbschaftsteuer erneut massiv zu erhöhen, wovon sogar Familienerben ganz normaler Einfamilienhäuser betroffen wären. Weitere Steuererhöhungen passen überhaupt nicht in die Landschaft. Die privaten Eigentümer würden sogar mehrfach gestraft, wenn gleichzeitig SPD- Gesundheitspolitiker auch noch die Einbeziehung von Mieteinkünften in die Berechnung der Krankenkassenbeiträge fordern. Man bekommt allmählich den Eindruck, dass man sein Geld bald besser verjuxt, anstatt es sinnvoll in Wohnraum zu investieren. Das würde fatale Auswirkungen haben, denn 80 Prozent der Wohnraumversorgung in Deutschland wird von Privaten geleistet.
  
Die führenden Politiker aller Parteien sind aufgefordert, vor der Bundestagswahl klar Stellung zu nehmen und die Erbschaftsteuer nicht länger aus wahltaktischen Gründen auszuklammern, wie es der Bundeskanzler bislang getan hat.

Das deutsche Erbschaftsteuerrecht weist schon seit Jahrzehnten unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe auf. In der Begründung des jetzigen Erbschaftsteuergesetzes hat der Gesetzgeber unter Hinweis auf Bewertungsrisiken, Mieterschutzbestimmungen und öffentlich-rechtliche Auflagen, Verwaltungs- und Instandhaltungsaufwand sowie begrenzte Nutzungsfähigkeit einen deutlichen Bewertungsabschlag gegenüber dem Kapitalvermögen gerechtfertigt. Deshalb hat auch das Bundesverfassungsgericht 1995 nicht die unterschiedliche Besteuerung von Kapitalvermögen und Immobilienvermögen als solche für verfassungswidrig erklärt, sondern lediglich das damalige Ausmaß der unterschiedlichen Besteuerung.

Das Bundesfinanzministerium hat gegenüber dem Bundesfinanzhof an der derzeitigen Regelung der Erbschaft- und Schenkungsteuer festgehalten und in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, daß das Grundgesetz dem Gesetzgeber "eine weitreichende Gestaltungsbefugnis" bei der steuerlichen Behandlung verschiedener Vermögenswerte belasse. Deshalb kann das geltende Recht nicht als gleichheitswidrig angesehen werden.

Auch der Deutsche Siedlerbund (DSB), Gesamtverband für Haus- und Wohneigentum, wendet sich gegen eine Neuordnung, die bei dem Vererben von Eigenheimen höhere Steuerbelastungen bringen könnte. Schließlich sagt der Name Immobilie bereits, dass ein Haus im Gegensatz zu Bargeld oder Wertpapieren nicht beweglich ist. Alfons Löseke, Präsident des DSB:

Wertpapiere und das Eigenheim können nicht auf die gleiche Stufe gestellt werden. Mit dem Eigenheim sind oftmals soziale Verpflichtungen verbunden, wie beispielsweise Wohnrecht, die sich in der Bewertung niederschlagen müssen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass bereits beim Erwerb des Eigenheimes der Fiskus in Form der Grunderwerbsteuer zugegriffen hat. Dagegen werde eine Börsenumsatzsteuer allerdings nicht mehr erhoben. Um zur Gleichbehandlung zu kommen, sei es dann auch erforderlich, die Grunderwerbsteuer abzuschaffen.

Präsident Löseke appelliert, das Familienheim als wesentlichen Bestandteil der Altersvorsorge durch Steuererhöhungen nicht zu gefährden: "Wenn der Fiskus im Erbfall beim Eigenheim noch stärker zugreift, drohen Zwangsverkäufe oder zumindest müssten sich viele Erben hoch verschulden. Solche nachteiligen sozialen und gesellschaftspolitischen Folgen gibt es bei der Vererbung von Bargeld oder Wertpapieren nicht. Das macht den Unterschied, und das rechtfertigt eine andere Bewertung. Unsere Forderung bleibt: Das Familienheim muss steuerfrei in der Familie vererbt werden können!"

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