Betriebskosten - Mietnebenkosten und ihre Grenzen
Nach der Betriebskostenverordnung dürfen - soweit im Mietvertrag wirksam vereinbart - nachfolgende Kosten in tatsächlich angefallener Höhe abgerechnet werden.
Laufende öffentliche Lasten des Grundstücks;
das ist die Grundsteuer.
Wichtig:
Nur der Grundsteueranteil, der auf die Wohnräume entfällt,
darf auf die Wohnraummieter umgelegt werden.
Kosten der Wasserversorgung
Hierzu
zählen: Wassergeld, Kosten der Wasseruhr, inklusive regelmäßiger
Eichkosten, Kosten der Berechnung und Aufteilung, ggf. auch die
Kosten für eine Wasseraufbereitungs- oder eine Wasserhebeanlage.
Wichtig: Insbesondere im
Wohnungsbestand erfolgt die Abrechnung der Wasserkosten meistens
noch nach dem Verteilerschlüssel "Kopfzahl" oder "Wohnfläche". Das
bedeutet, anders als im Neubaubereich muss hier nicht immer
zwingend verbrauchsabhängig anhand von Wasseruhren in den
Wohnungen abgerechnet werden.
Die Kosten der Entwässerung
Das sind städtische
Kanalgebühren für die Benutzung einer öffentlichen
Entwässerungsanlage. Das können aber auch Kosten für eine private
Anlage sein bzw. Kosten der Abfuhr und Reinigung einer eigenen
Klär- und Sickergrube. Wichtig:
Zu den Kosten der Entwässerung, die von den jeweiligen Gemeinden
durch Abgabenbescheid erhoben werden, können auch so genannte
Kanalgebühren oder Sielgebühren gehören, genauso wie Gebühren für
Oberflächenentwässerung, Regenwasser oder Niederschlagswasser.
Heizkosten
... müssen immer dann, wenn eine
Heizungsanlage mindestens zwei Wohnungen versorgt,
verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Deshalb erhalten die
meisten Mieter auch zwei Abrechnungen: eine Heizkostenabrechnung
und eine Abrechnung für die übrigen, kalten Betriebskosten.
Wichtig: Bei der
Heizkostenabrechnung müssen Mieter nicht nur die reinen
Brennstoffkosten für Gas, Öl oder Fernwärme zahlen, sondern auch
so genannte Heizungsnebenkosten, wie Betriebsstrom,
Heizungswartung, Kosten für Wärmemessdienstfirmen usw.
Warmwasser
Auch die Kosten für die
Warmwasserversorgung werden in aller Regel verbrauchsabhängig
abgerechnet. Hier gelten die gleichen Grundsätze wie bei der
Heizkostenabrechnung. Im Regelfall erhalten Mieter die Heizkosten-
und Warmwasserkosten-Abrechnung zusammen.
Aufzug
Hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms,
der Beaufsichtigung, Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage,
der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und
Betriebssicherheit, einschließlich der Einstellung durch einen
Fachmann, sowie die Kosten der Reinigung der Anlage sowie die
Kosten einer Notrufbereitschaft. Wichtig:
Reparaturkosten für den Aufzug sind niemals Betriebskosten.
Straßenreinigung
Hierzu gehören die von der Gemeinde
erhobenen Gebühren und die Kosten, die für die Säuberung der
Straßen und Fußwege aufgewendet werden müssen.
Wichtig: Auch die Kosten des
Winterdienstes können hierunter fallen.
Müllbeseitigung
Hierunter fallen die Kosten der
Müllabfuhr, und seit dem 1. Januar 2004 können hierunter auch die
laufenden Kosten für einen Müllschlucker, eine Müllschleuse oder
andere Systeme zur Erfassung der Müllmengen fallen.
Wichtig: Überzählige
Müllbehälter oder Müllcontainer muss der Vermieter abschaffen.
Müllcontainer, um nach Umbau- oder Modernisierungsarbeiten
Bauschutt abzufahren oder Sperrmüll zu entsorgen, sind keine
Kosten der Müllbeseitigung. Sie fallen nicht regelmäßig an.
Gebäudereinigung
Hierzu gehören die Kosten für die
Säuberung der gemeinsam benutzten Gebäudeteile, wie Zugänge,
Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen, Fahrkorb des
Aufzugs usw. Wichtig: Soweit
Mieter laut Mietvertrag verpflichtet sind, die Gemeinschaftsräume
selbst in regelmäßigen Abständen zu reinigen, fallen keine
umlagefähigen Gebäudereinigungskosten an.
Gartenpflege
Hierzu gehören die Kosten der Pflege
gärtnerisch angelegter Flächen, einschließlich der Erneuerung von
Pflanzen und Gehölzen sowie der Neuanlegung des Rasens. Hierzu
gehören außerdem die Kosten für die Pflege von Spielplätzen,
einschließlich der Erneuerung von Sand.
Wichtig: Nicht umlagefähig sind Kosten für die
Neuanlage eines – völlig verwahrlosten – Gartens. Soweit der
Garten nur von einer Mietpartei oder vom Vermieter genutzt werden
darf, sind anfallende Gartenpflegekosten keine umlagefähigen
Betriebskosten.
Allgemeinstrom, Kosten der Beleuchtung
Das sind die
Stromkosten für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der
gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen,
Keller, Bodenräume und Waschküche.
Wichtig: Die Beleuchtung des Garagenhofs und der
Tiefgarage darf nur auf die Garagenmieter umgelegt werden.
Schornsteinreinigung
Hierunter fallen die
Schornsteinfegerkosten und die Kosten der ggf. notwendig werdenden
Immissionsmessungen.
Sach- und Haftpflichtversicherungen
Gemeint sind
Kosten der Versicherungen des Gebäudes gegen Feuer, Sturm- und
Wasserschäden, Kosten der Glasversicherung, der
Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und den
Aufzug. Seit 2004 ist klargestellt, dass auch die Kosten für eine
Versicherung gegen Elementarschäden, wie Überschwemmung oder
Erdbeben, hierzu gehören können.
Wichtig: Kosten für die
Rechtsschutzversicherung oder Hausratversicherung des Vermieters
sind nicht umlagefähig.
Hauswart
Zu den typischen Hausmeister- oder
Hauswartaufgaben gehören körperliche Arbeiten, wie zum Beispiel
Haus-, Treppen- und Straßenreinigung, Gartenpflege, Bedienung und
Überwachung der Sammelheizung, der Warmwasserversorgung und des
Fahrstuhls. Wichtig: Soweit
der Hausmeister auch für Reparaturen oder Verwaltungsarbeiten im
Haus zuständig ist, gehört dies nicht in die
Betriebskostenabrechnung.
Gemeinschaftsantenne und Kabelfernsehen
Die Kosten
des Betriebs der Gemeinschaftsantennenanlage oder die Kosten des
Betriebs des Breitbandkabelnetzes sind umlagefähige
Betriebskostenpositionen.
Sonstige Kosten
Hierunter können die Kosten für ein
Schwimmbad, eine Sauna oder andere Gemeinschaftseinrichtungen im
Haus fallen. Aber auch Prüfgebühren für einen Feuerlöscher oder
die Dachrinnenreinigung sind möglicherweise "sonstige"
Betriebskosten.
Wichtig: Voraussetzung ist insbesondere, dass
im Mietvertrag ausdrücklich geregelt wird, welche Kosten unter
"Sonstiges" abgerechnet werden sollen.
siehe auch:
- aktueller betriebskostenspiegel aufgeschlüsselt nach Betriebskostenarten
- Betriebskostenspiegel 2010 für das Abrechnungsjahr 2009
- Betriebskostenspiegel 2009 für das Abrechnungsjahr 2008
- Betriebskostenspiegel 2008 für das Abrechnungsjahr 2007
- Betriebskostenspiegel 2007 für das Abrechnungsjahr 2006
- Betriebskostenspiegel 2006 für das Abrechnungsjahr 2005
- Betriebskostenspiegel 2005 für das Abrechnungsjahr 2004
- Energie sparen - Ratgeber für Energieverbrauch, Heizkosten, Pumpen, Modernisierung, Strom sparen, Kühlschrank-Check
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