Wasserschäden: Mieter nur haftbar, wenn vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt wurde

Wasserschäden haben es mitunter in sich: Gleichwohl können Mieter laut LBS-Infodienst Recht und Steuern nur haftbar gemacht werden, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. (Oberlan­des­gericht Düsseldorf, Aktenzeichen I-24 U 164/15)

  
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