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OLG Frankfurt entscheidet über Sicherheit automatischer Garagentore

(1.9.2015) Bei Garagentoren spielt neben Funktionalität, Komfort und Design beson­ders das Thema Sicherheit eine zentrale Rolle. Bei elektrisch angetriebenen Garagen­toren hängt diese besonders von dem eingesetzten Antrieb ab. Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. klärte in einem aktuellen Urteil, dass auch die Garagentor-Antriebe rei­ner Antriebshersteller auf die sichere Einheit von Garagentor und Antrieb geprüft wer­den müssen.

Foto: Hörmann 

Die Sicherheitsanforderungen an ein automatisches Garagentor verlangen, dass der Torantrieb dafür sorgt, dass das Tor beim Schließen vorgegebene Kräfte einhält, die bei einem Auftreffen des Tores auf ein Hindernis nicht zu Verletzungen (besonders Quetschungen) beziehungsweise Schäden führen. (Zulässig sind max. 400 Newton, was einer Gewichtskraft von ca. 40 kg entspricht.) Zudem muss das Tor nach Auf­treffen auf ein Hindernis reversieren, also wieder automatisch öffnen. Wird der An­trieb beim Einbau nicht passend auf das Garagentor eingestellt, kann es vorkommen, dass die vorgegebenen Maximalkräfte nicht eingehalten werden und/oder das Tor nicht reversiert, also das Hindernis nicht freigibt. Das kann zu ernsthaften Unfällen führen.

Diejenigen Antriebshersteller, die ihre Antriebe ohne Garagentor anbieten, also aus­schließlich Garagentor-Antriebe im Programm führen, vertraten bislang die Auffassung, dass sie diese Sicherheitsanforderungen nicht prüfen müssten. Damit war nicht ge­währleistet, dass diese Antriebe die Kräfte an handelsüblichen Garagentoren einhalten können. Auch konnte der installierende Handwerker oder der Bauherr / Modernisierer selbst die Einstellungen des Antriebs so verändern, dass die Sicherheitsanforderungen nicht erfüllt werden.

Das OLG Frankfurt hat nun am 21. Mai 2015 entschieden (Aktenzeichen 6 U 64/14), dass Hersteller zukünftig für alle Antriebe, die für das Betreiben von Garagentoren ge­dacht sind, sicherstellen müssen, dass ihre Garagentor-Antriebe bei allen vom Herstel­ler für den Antrieb vorgesehenen Garagentoren die Kräfte einhalten können. Ebenso muss nun seitens der Antriebshersteller gewährleistet sein, dass - sofern die entspre­chenden Einstellungen am Antrieb nach dem Einbau vom Nutzer verstellt werden kön­nen und Kräfte dann nicht mehr eingehalten werden - die Nutzer ausdrücklich auf die­se Gefahr hingewiesen werden. Auf Basis des Urteils wurde der Verkauf von weiteren Antrieben verboten, weil diese die Sicherheitsanforderungen nicht einhielten.

Die Firma Hörmann, Anbieter und Toren und Antrieben, hat das Urteil zum Anlass genommen, explizit noch einmal darauf hinzuweisen, dass ...

  • ihre Garagentorantriebe mit jedem ihrer Garagentortypen hinsichtlich der Ein­haltung der Sicherheitsanforderungen geprüft wurden,
  • ein Verstellen der Antriebseinstellungen seitens des Nutzers aufgrund der spe­ziellen Menüführung nicht möglich sei und dass
  • sich ihre Garagentor-Antriebe selbsttätig auf das Tor einstellen und auch au­tomatisch auf Veränderungen reagieren würden.

 Weitere Informationen zu Garagentorantrieben können per E-Mail an Hörmann angefordert werden.

siehe auch für zusätzliche Informationen:

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