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Unternehmer muss haften, weil er Baustelle nicht gründlich sicherte

(29.5.2001) Jeder kennt die Warnschilder, mit denen Unternehmer ihre Baustellen absichern und Unbefugte fern halten wollen. Doch diese Maßnahme reicht alleine häufig nicht aus. Werden nämlich bei den Arbeiten besondere Gefahrenquellen geschaffen, so muss der Verantwortliche sich so verhalten, dass niemand auf der Baustelle versehentlich in eine Falle hineintappen kann – z.B. auch kein anderer Handwerker. Sonst sind nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS unter Umständen Schadenersatz und Schmerzensgeld fällig. (Oberlandesgericht Koblenz, Aktenzeichen 3 U 713/95)

Der Sachverhalt: Im Zuge der Umbauarbeiten an einem Haus war es nötig geworden, eine Kellerdecke zu durchbrechen. Dort, wo sonst ein fester Untergrund gewesen war, klaffte nun plötzlich ein tiefes Loch. Zum Wochenende, während die Arbeiten auf der Baustelle ruhten, wurde diese „Falle“ mit Platten und einer Kunststoffplane fachgemäß abgedeckt. Doch irgendwann im Laufe des Samstags betrat jemand den Keller und legte anschließend nur noch die Folie über das Loch. Diesen Fehler musste ein Malermeister am Montag bitter bezahlen: Als er seinen Abfall von der Baustelle abtransportieren wollte, trat er auf die Plane und stürzte ein Stockwerk tief. Er zog sich unter anderem schwere Kopfverletzungen zu und war selbst nach längerem Klinikaufenthalt nicht mehr voll arbeitsfähig. Der Malermeister forderte von dem verantwortlichen Bauunternehmer Schadenersatz und Schmerzensgeld. Der Beklagte wies allerdings jede Schuld von sich. Seine Leute seien weder für die schlechte Abdeckung des Durchbruchs noch für den Fehltritt des Malermeisters verantwortlich. Denn dieser Mann hätte sich zum Entsorgen seiner Abfälle gar nicht an der gefährlichen Stelle aufhalten dürfen. Nachdem keine Einigung zu erzielen war, landete der Fall vor einem Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz.

Das Urteil: Die Richter wollten den Bauunternehmer nicht ohne weiteres aus seiner Verantwortung entlassen. Zwar trage er keine Schuld für den konkreten Ablauf des Unfalls, doch er hätte als Urheber der Gefahrenquelle trotzdem für eine bessere Absicherung sorgen müssen. Diese Verkehrssicherungspflicht gelte während der gesamten Zeit, in der solch eine „Falle“ bestehe. Es reiche jedenfalls nicht, nur zu Beginn die richtigen Maßnahmen einzuleiten. Die Richter schrieben allerdings auch dem Verunglückten einen erheblichen Mitverschuldensanteil zu und kürzten seinen Anspruch auf Schadenersatz um zwei Fünftel. Der Malermeister hätte sich vor dem Betreten der Abdeckplane vergewissern müssen, ob sie ihn tatsächlich trägt. Zusätzlich zum Schadenersatz erhielt der Mann 25.000 Mark Schmerzensgeld zugesprochen.

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