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Recht so? Einsatz von Webcams z.B. auf Baustellen?

(30.6.2007) Wer Webcams einrichtet und deren Bilder online stellt, darf die Persönlichkeitsrechte der aufgenommenen Menschen nicht verletzen! Nur wenn Bilder veröffentlicht werden, auf denen Personen nicht erkennbar bzw. rund um bedeutende Bauwerke nur als „Beiwerk“ anzusehen sind, konnen rechtliche Konsequenzen ausgeschlossen werden, betont das IT-Profimagazin iX in der Ausgabe 7/07.

Webcams erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Immer mehr Unternehmen nutzen die Bilder zudem für ihre Internet-Auftritte und im hauseigenen Intranet. Die Kameras dokumentieren Baufortschritte auf Baustellen, überwachen Firmenparkplätze oder gesamte Werkgelände, zeigen Warteschlangen vor der Essensausgabe bis hin zur Auslastung im Fitness-Raum. Ob zur Überwachung oder zur Information: In allen Fällen muss das Unternehmen, das Webcams aufstellt, rechtliche Spielregeln beachten.

Privater oder öffentlicher Raum

Das Gesetz unterscheidet bei der Kamerabeobachtung zwischen öffentlichem und privatem Raum. Diese Unterscheidung gilt auch für Unternehmen. Bei der Nutzung im privaten Bereich verlangt das deutsche Recht eine Abwägung zwischen den Persönlichkeitsrechten der Betroffenen und dem Vorliegen überwiegender Interessen des Webcam-Nutzers - also des Unternehmers. In Unternehmen mit Betriebsräten ist es wichtig, diese vor dem Aufstellen einer Kamera ordnungsgemäß zu beteiligen. Denn jede „Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zur überwachen“ ist nach dem Betriebsverfassungsgesetz mitbestimmungspflichtig. Gleiches gilt für Personalräte im öffentlichen Dienst.

Scharf oder unscharf

Ist die Qualität der Überwachungskamera beispielsweise bei der Essenausgabe oder auf der Baustelle so „schlecht“ bzw. unscharf, dass einzelne Personen nicht erkannt werden können, spricht nichts gegen den Einsatz einer Webcam. Andernfalls bedarf es der Zustimmung der Mitarbeiter bzw. der Bauarbeiter.

Im öffentlichen Bereich muss ebenfalls ein berechtigtes Interesse vorliegen. So ist das Aufstellen von Webcams an touristisch interessanten Orten erlaubt, wenn ein Schild auf das Vorhandensein der Kamera hinweist.

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