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Eigentümergemeinschaft: Defekter Fahrstuhl muss instand gesetzt werden

(29.6.2007) Eine Wohnungs­eigen­tümer­ge­mein­schaft kann nicht mehrheitlich beschließen, einen defekten Fahrstuhl nicht instand zu setzen. Auf diese Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken weist Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse hin.

Der Fall: Der Eigentümer einer Penthousewohnung wollte einen schon vor Jahren eingestellten Fahrstuhl des Hauses wieder in Betrieb nehmen lassen und beantragte, dass die dazu erforderlichen Instandsetzungsarbeiten ausgeführt werden. Die Mehrheit der Wohnungseigentümer lehnte dies jedoch in einer Eigentümerversammlung ab.

Das Urteil: Der Anfechtungsantrag des Eigentümers des Penthauses hatte vor dem OLG Erfolg. Die faktische Stilllegung eines Aufzugs und Verweigerung einer Reparatur, dessen Funktionsfähigkeit die Teilungserklärung verspricht, kann nicht mehrheitlich beschlossen werden, befanden die Richter. Ebenso wie der Einbau eines Fahrstuhls so sei auch die dauerhafte Außerbetriebnahme eine bauliche Veränderung, die nur mit Zustimmung aller Eigentümer beschlossen werden könne (Beschluss vom 29.11.2006, Az. 5 W 104/06-39).

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