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BetrSichV nimmt Fahrstuhl-Betreiber stärker in die Pflicht

(14.10.2005) In Zukunft müssen Aufzugsbetreiber die Prüffristen für Aufzüge selbst festlegen. Das sieht die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) vor. Allerdings nimmt der Gesetzgeber die Betreiber auch stärker in die Verantwortung: Die vorsätzliche Missachtung ihrer Pflichten wird nicht mehr als Ordnungswidrigkeit, sondern als Straftat geahndet.

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Im Januar 2003 ist die neue Betriebssicherheitsverordnung in Kraft getreten, die viele Einzelvorschriften - darunter auch die Aufzugsverordnung - ersetzt. Die BetrSichV sieht für "überwachungsbedürftige Anlagen" wie Aufzüge wiederkehrende Prüfungen vor. In welchen Abständen diese Prüfungen stattfinden, kann und muss der Betreiber in Zukunft selbst ermitteln. "Das ist ein absolutes Novum", sagt Dieter Roas, Leiter der Zentralbereiche Fördertechnik / Sonderbauten der TÜV Industrie Service GmbH TÜV SÜD Gruppe. "Die Betriebssicherheitsverordnung gibt den Betreibern mehr Freiräume, aber auch mehr Verantwortung." Die Basis für die Ermittlung des Prüfintervalls ist eine sicherheitstechnische Bewertung oder - wenn der Aufzug auch ein Arbeitsmittel ist - eine Gefährdungsbeurteilung. "Allerdings ist noch nicht exakt geklärt, wann Aufzüge definitiv als Arbeitsmittel einzustufen sind", erklärt Roas. "Wer hier auf Nummer sicher gehen will, macht am besten gleich eine Gefährdungsbeurteilung."

Nach Ansicht der Experten von TÜV SÜD führt die sicherheitstechnische Bewertung Gefährdungen und Lösungsmöglichkeiten auf, die unmittelbar mit der technischen Beschaffenheit des Aufzugs zusammenhängen. Bei der Gefährdungsbeurteilung werden zusätzliche Aspekte wie die bauliche oder betriebliche Umgebung berücksichtigt. Konkrete Vorteile der Gefährdungsbeurteilung: Der Aufzugsbetreiber kommt seinen Pflichten aus der BetrSichV umfassend nach. Die Gefahren aus der Benutzung des Aufzugs werden minimiert und das Unfallrisiko sinkt. Zudem liegt für den Schadensfall eine ausführliche Dokumentation vor, wodurch sich die Rechtssicherheit für den Betreiber erhöht.

Ob sicherheitstechnische Bewertung oder Gefährdungsbeurteilung: Beide Verfahren seien ein Abgleich des Ist-Zustands der Aufzüge mit dem Stand der Technik, der sich auf Grundlage der DIN EN 81-80 ermitteln lässt, so TÜV SÜD. Gerade bei älteren Anlagen würden dabei häufig Defizite auftreten. Technische Nachrüstung, organisatorische Maßnahmen oder Verkürzung des Prüfintervalls sind mögliche Folgen. "Rund die Hälfte der 600.000 Aufzüge in Deutschland sind älter als 20 Jahre", betont Dieter Roas. "Wir gehen davon aus, dass bei 300.000 Anlagen eine Sanierung oder Modernisierung ansteht, um Verfügbarkeit und Sicherheit dauerhaft zu gewährleisten."

Unabhängig vom Bestandsschutz für die überwachungsbedürftigen Aufzüge müssen die Betreiber die sicherheitstechnische Bewertung nach den Vorgaben der BetrSichV bis spätestens Ende 2007 durchgeführt haben. Eine unmittelbare Nachrüstpflicht ergibt sich zwar aus der BetrSichV für überwachungsbedürftige Anlagen zunächst nicht, allerdings sprechen Aspekte wie Betriebs- und Planungssicherheit dafür, Sanierungs- oder Modernisierungsarbeiten frühzeitig anzupacken. Dabei unterstützt TÜV Industrie Service die Aufzugsbetreiber und Arbeitgeber mit einem modularen Dienstleistungsprogramm.

Die Betreiber von Aufzügen müssen sich umgewöhnen: Die in der Vergangenheit fest vorgegebenen Prüfintervalle für Aufzüge zur Personenbeförderung - für alle anderen Aufzüge gibt es keine Vorgaben zu Prüfintervall, Prüfumfang und Prüfart - sind nun Maximalwerte. In Zukunft muss der Betreiber entscheiden, ob dieses Intervall ausreichend ist. Auf Basis der Betreiberinformationen nimmt die zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) die Prüfungen vor. "Wenn ein Aufzugsbetreiber mutwillig seine Verantwortung missachtet, ist dies zukünftig bereits bei Gefährdung von Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten eine Straftat", warnt TÜV SÜD-Experte Roas. "Das ist auch dann der Fall, wenn eine wiederkehrende Prüfung nicht rechtzeitig in Auftrag gegeben wird oder wenn festgestellte Mängel wiederholt nicht beseitig werden."

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