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Kommune darf die Kosten des Laubsammelns auf Bürger umlegen

(7.11.2002) Zugegeben, es ist keine angenehme Arbeit, im Herbst alle paar Tage das herabgefallene Laub auf dem Bürgersteig zusammenzurechen. Eine Gemeinde hat allerdings das Recht, dies von den Hauseigentümern zu verlangen. Kommen die Bürger dieser Aufgabe nicht nach, dann müssen sie nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS mit finanziellen Konsequenzen rechnen. In diesem Fall darf die Kommune die Kosten fürs Laubsammeln umlegen. (Verwaltungsgericht Lüneburg, Aktenzeichen 5 A 127/01)

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Der Fall: Ein Grundstücksbesitzer lag im Streit mit seiner Stadtverwaltung. Nach Meinung der Beamten kümmerte er sich zu wenig um die Blätter, die im Herbst von den Bäumen auf seinen Teil des Bürgersteigs herabfielen. Damit schuf er eine Gefahr für alle Passanten, die auf der glitschigen Unterlage hätten ausrutschen können. Eines Tages beauftragte die Kommune deswegen eine professionelle Reinigungsfirma, die den Gehweg zuverlässig säubern sollte. Die Rechnung dafür wurde dem Anwohner geschickt. Der aber wollte nicht bezahlen und verwies unter anderem darauf, dass das Laub von gemeindeeigenen Bäumen stamme. Dafür sei er doch nicht verantwortlich zu machen, argumentierte er.

Das Urteil: Die Juristen des Verwaltungsgerichts Lüneburg stellten sich auf die Seite der Stadtverwaltung. Im konkreten Zusammenhang spiele es keine Rolle, dass die Blätter nicht von den Bäumen des Bürgers herabgefallen seien. Sie befänden sich nun eben mal auf dem Teil des Gehwegs, für den der Grundstückseigentümer verantwortlich sei – ähnlich wie beim Schneeräumen. Erledige er seine Aufgaben nicht zuverlässig, dann dürfe die Kommune fremde Kräfte damit betrauen und die Rechnung anschließend weiterreichen.

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