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Solarpaket 1 vom Bundestag und Bundesrat beschlossen - Gesamtübersicht der Maßnahmen

(26.4.2024) Heute, am 26. April 2024 haben der Bundestag und der Bundesrat das Solarpaket beschlossen. Die Maßnahmen sollen den Ausbau der Photovoltaik und der anderen erneuerbaren Energien beschleunigen, besonders vor dem Hintergrund der PV-Ausbauziele bis 2030.

PV-Speicheranlage in Büttel (SH), Enerparc AG  

Mit dem Beschluss zum Solarpaket 1 werden wesentliche Teile der Photovoltaik-Strategie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz umgesetzt.

<> Tempo beim Ausbau von PV-Anlagen auf Gebäuden <>

Photovoltaik in Gewerbe und Industrie
  • Für größere Solaranlagen ab 40 kW auf Dächern wird die Förderung um 1,5ct/kWh angehoben.
  • Die ausgeschriebenen Mengen für die PV-Dachausschreibung großer Anlagen sollen auf 2,3 GW pro Jahr ab 2026 wachsen.
  • Nach einer Übergangszeit von einem Jahr wird die Anlagengröße, ab der die Teilnahme an Ausschreibungen verpflichtend ist, auf 750 kW gesenkt.
  • Betreiber von Anlagen mit einer installierten Leistung bis zu 200 kW, die bisher der Direktvermarktungspflicht unterliegen, können ihre Überschussmengen ohne Vergütung – aber auch ohne Direktvermarktungskosten – an den Netzbetreiber weitergeben.
  • Zudem soll ein Anlagenzertifikat erst ab einer Einspeiseleistung von 270 kW oder einer installierten Leistung von mehr als 500 kW erforderlich sein. Unterhalb dieser Schwellen soll ein einfacher Nachweis über Einheitenzertifikate ausreichen
  • Vereinfachungen bei der sog. Anlagenzusammenfassung: Das EEG betrachtet zur Ermittlung der Größe von Solaranlagen unter bestimmten Voraussetzungen mehrere Anlagen wie eine Anlage. Im Solarpaket I ist eine Ausnahme von dieser Regelung für Dachanlagen hinter verschiedenen Netzanschlusspunkten vorgesehen. Balkon-PV wird ganz von den Zusammenfassungsregeln ausgenommen.
Photovoltaik auf Wohngebäuden
  • Die Weitergabe von PV-Strom an Wohn- oder Gewerbemieter oder Wohnungseigentümer soll weitestgehend von Lieferantenpflichten ausgenommen und die Betreiber der PV-Anlage insbesondere von der Pflicht zur Reststromlieferung befreit werden. 
  • Balkon-PV-Anlagen sollen möglichst einfach in Betrieb genommen werden. Hierfür entfällt die vorherige Anmeldung beim Netzbetreiber und die Anmeldung im Marktstammdatenregister wird auf wenige, einfach einzugebende Daten beschränkt. Die Inbetriebnahme von Balkon-PV-Anlagen soll auch dann möglich sein, wenn bei dem Betreiber bislang noch kein Zweirichtungszähler eingebaut wurde; übergangsweise werden alte rückwärtsdrehende Zähler geduldet.
  • Der Mieterstrom wird auf gewerblichen Gebäuden und Nebenanlagen wie Garagen gefördert, solange der Stromverbrauch ohne Netzdurchleitung erfolgt.
  • Die geringen Stromverbräuche, welche bei Volleinspeiseanlagen für den Wechselrichter anfallen, sollen unbürokratisch abgerechnet werden können.
  • Für Dachanlagen werden die Regelungen für umfangreiche Erneuerungen von bestehenden Anlagen verbessert, um z.B. den Einsatz von effizienteren Modulen unabhängig von dem Vorliegen eines Schadens an den einzelnen Modulen zu ermöglichen.
Regelungen zur Entbürokratisierung des Ausbaus
  • Die Vorgaben zur technischen Ausstattung kleinerer Anlagen bis 25 kW in der Direktvermarktung werden gelockert. Es ist nicht erforderlich in diesem Segment gesetzliche Vorgaben zur technischen Ausstattung zu machen. Zwischen Direktvermarkter und Anlagenbetreiber kann dennoch die Steuerbarkeit der Anlage vereinbart werden.
  • Die bestehenden Regelungen, nach denen PV-Anlagen nach ihrem Förderende vom Netzbetreiber den Marktwert der PV-Stromerzeugung erhalten, werden um 5 Jahre verlängert.
  • In Zukunft sollen Projektsicherungsbeiträge, mit denen Bieter ihre Gebote in den Ausschreibungen absichern, spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Inbetriebnahme der PV-Anlage zurückgezahlt werden.

<> Ausbau von PV-Freiflächenanlagen stärken <>

Das Paket gibt dem PV-Ausbau in der Freifläche neue Impulse.

  • Projekte mit einer Größe bis zu 50 MW werden in den Ausschreibungen zugelassen.
  • Die sogenannten benachteiligten Gebiete der Landwirtschaft werden grundsätzlich für die Förderung klassischer PV-Freiflächenanlagen geöffnet. Die Länder haben eine Opt-Out-Option, wenn ein bestimmter Anteil landwirtschaftlich genutzter Flächen durch PV-Anlagen überschritten wird.
  • Im Hinblick auf die Naturverträglichkeit des PV-Ausbaus werden naturschutzfachliche Mindestkriterien eingeführt. Diese bundesweiten Kriterien gelten zukünftig für alle geförderten PV-Freiflächenanlagen.
  • Es wird ein eigenes Untersegment mit einem eigenen Höchstwert von 9,5 ct/kWh für besondere Solaranlagen (Agri, Floating, Moor, Parkplatz) in den Ausschreibungen für PV-FFA eingeführt.
  • Ein schrittweiser Aufwuchs der Ausschreibungsmengen wird für besondere Solaranlagen im Rahmen der bestehenden Freiflächenausschreibungen auf bis zu 2.075 MW pro Jahr eingeführt. 
  • Der zusätzliche Zubau von Photovoltaik auf landwirtschaftlich genutzten Flächen wird auf ein Maximum von 80 GW bis 2030 beschränkt.

<> Ausbau der Windkraft und Biomasse sowie der Stromnetze <>

  • Europarechtliche Regelungen zur Genehmigungsbeschleunigung: 
    • Bestehende Windenergiegebiete als Beschleunigungsgebiete im Sinne der Erneuerbare-Energien-Richtlinie anerkennen
    • EU-Notfall-Verordnung (Verordnung (EU) 2022/2577) verlängern
    • Die generelle Beschränkung des überragenden öffentlichen Interesses auf die Hochspannung bzw. auf Verteilnetze im Außenbereich wird aufgehoben
  • Mit der Einführung einer Vergütung für Flugwindenergieanlagen wird eine neue Erzeugungstechnologie gefördert, die punktuell die Erzeugung aus konventionellen Windenergieanlagen an Land ergänzen kann.
  • Stromerzeugung aus Biogas:
    • Bis Ende 2027 wird die Südquote bei den Biomasse- und Biomethanausschreibungen befristet ausgesetzt.
    • Verlängerung der Realisierungs- und Pönalenfristen um 6 Monate
    • Kapazitätserweiterung bei Kleingülleanlagen
    • Verrechnung der nicht bezuschlagten Biomethan-Ausschreibungsmengen auf die Ausschreibungsmengen für Biomasse

<> Netzanschlüsse und Speicher für Erneuerbare Energien <>

  • Die Technischen Anschlussbedingungen der über 850 Netzbetreiber in Deutschland werden stärker vereinheitlicht.
  • Speicher, die im Sommer die Erzeugung von PV-Anlagen vom Mittag in den Abend verlagern, können auch im Winter für den Handel mit Netzstrom eingesetzt werden.
  • Auf Grundstücken im öffentlichen Eigentum wird das Recht zur Verlegung von Leitungen sowie das Recht zur Überfahrt bei der Errichtung und dem Rückbau von EE-Anlagen geregelt.
  • Das bestehende vereinfachte Netzanschlussverfahren wird auf Anlagen bis 30 kW (bisher: 10,8 kW) ausgeweitet. Auch für Anlagen bis 100 kW sind Vereinfachungen vorgesehen.
  • Das Privileg auf einen bevorzugten Netzanschluss für erneuerbare Energien wird auch auf Speicher ausgeweitet.

siehe auch für zusätzliche Informationen:

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