Baulinks -> Redaktion  || < älter 2023/0986 jünger > >>|  

Bundestag beschließt Novelle des GEG

(9.9.2023) Der Bundestag hat am 8.9.2023 die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) beschlossen. Das Gesetz markiert den Startschuss für die Umstellung aufs Heizen mit erneuerbaren Energien. Es leitet eine umfassende Modernisierung der Wärmeversorgung in Deutschland ein, indem es auf mehr Fernwärme und effizientere, sparsamere und klimafreundlichere Heiztechnologien setzt. Verbraucher, Wohnungswirtschaft, Heizungsindustrie und Handwerk haben mit den neuen Regelungen eine klare Richtschnur für ihre Investitionsentscheidungen. Erneuerbare Energien können so im Gebäudebereich zum Standard werden und klimaschädliche Heizungen auf Erdgas- oder Erdölbasis nach und nach ersetzen.

Es gibt Übergangsfristen, Härtefallregelungen und Förderungen von bis zu 70%, damit niemand beim Umstieg auf eine zeitgemäße Heizung überfordert wird. Eigentümer können beim Umstieg auf erneuerbare Energien frei zwischen unterschiedlichen Technologien wählen. Bestehende Öl- und Gasheizungen sind nicht von der Regelung betroffen und können weiter genutzt werden

Im Neubau muss ab dem 1. Januar 2024 jede neu eingebaute Heizung mindestens 65% erneuerbare Energie nutzen.

Für Bestandsgebäude und Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, gilt diese Vorgabe abhängig von der Gemeindegröße nach dem 30. Juni 2026 bzw. 30. Juni 2028. Diese Fristen sind angelehnt an die im Wärmeplanungsgesetz vorgesehenen Fristen für die Erstellung von Wärmeplänen. Ab den genannten Zeitpunkten müssen neu eingebaute Heizungen in Bestandsgebäuden und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten die Vorgaben des Gesetzes erfüllen. Für eine Übergangsfrist von 5 Jahren können allerdings noch Heizungen, die die 65%-EE-Vorgabe nicht erfüllen, von Gebäudeeigentümern eingebaut werden, falls diese für sich noch keine passende Lösung gefunden haben.

Bestehende Heizungen sind von den Regelungen nicht betroffen und können weiter genutzt werden. Auch wenn eine Reparatur ansteht, muss kein Heizungsaustausch erfolgen.

Der Umstieg auf Erneuerbare erfolgt technologieoffen. Bei einem Heizungseinbau oder Heizungsaustausch kann frei unter verschiedenen Lösungen gewählt werden:

  • Anschluss an ein Wärmenetz,
  • elektrische Wärmepumpe,
  • Stromdirektheizung,
  • Biomasseheizung,
  • Hybridheizung (Kombination aus Erneuerbaren-Heizung und Gas- oder Ölkessel),
  • Heizung auf der Basis von Solarthermie,
  • „H2-Ready“-Gasheizungen, die auf 100% Wasserstoff umrüstbar sind. Voraussetzung allerdings, dass es einen rechtsverbindlichen Investitions- und Transformationsplan für eine entsprechende Wasserstoffinfrastruktur vor Ort gibt.

Daneben ist jede andere Heizung auf der Grundlage von Erneuerbaren Energien bzw. eine Kombination unterschiedlicher Technologien zulässig. Dann ist ein rechnerischer Nachweis für die Erfüllung des 65%-Kriteriums zu erbringen.

Um auch bei Öl- und Gasheizungen, die ab dem 1. Januar 2024 eingebaut werden, den Weg Richtung klimafreundliches Heizen einzuschlagen, müssen diese ab dem Jahr 2029 stufenweise ansteigende Anteile von grünen Gasen oder Ölen verwenden: Ab dem 1. Januar 2029 15%, ab dem 1. Januar 2035 30% und ab dem 1. Januar 2040 dann 60%.

Das Gebäudeenergiegesetz enthält weitere Übergangsregelungen, z.B. wenn der Anschluss an ein Wärmenetz in Aussicht steht, und eine allgemeine Härtefallregelung, die auf Antrag Ausnahmen von der Pflicht ermöglicht. Das wären im Einzelfall z.B. ob die notwendigen Investitionen in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag oder in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gebäudes stehen. Ebenso fließen Fördermöglichkeiten, Preisentwicklungen oder persönliche Umstände, wie eine Pflegebedürftigkeit in die Beruteilung mit ein.

Für den Umstieg aufs Heizen mit Erneuerbaren gibt es finanzielle Unterstützung in Form von Zuschüssen, Krediten oder steuerlicher Förderung. So sind bis zu 70% Förderung möglich. Alle Antragsteller können eine Grundförderung von 30% der Investitionskosten erhalten. Haushalte im selbstgenutzten Wohneigentum mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von unter 40.000 Euro erhalten noch einmal 30% Förderung zusätzlich (einkommensabhängiger Bonus). Außerdem ist für den Austausch alter Heizungen ein Klima-Geschwindigkeitsbonus von 20% bis 2028 vorgesehen, welcher sich ab 2029 alle 2 Jahre um 3 Prozentpunkte reduziert. Alle Boni sind kumulierbar bis zu einer maximalen Förderung von 70%.

Neu bei der KfW - ein zinsverbilligter Ergänzungskredit für Heizungstausch und Effizienzmaßnahmen bis zu einem Jahreshaushaltseinkommen von 90.000 Euro. Sonstige energetische Sanierungsmaßnahmen werden weiterhin mit 15% oder bei Vorliegen eines individuellen Sanierungsfahrplans mit 20% Investitionskostenzuschuss gefördert. Auch die Komplettsanierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden auf ein Effizienzhaus-Niveau und alternativ die steuerliche Förderung bleiben erhalten.

Dazu wird jetzt die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) novelliert und soll gemeinsam mit dem GEG zum 1. Januar 2024 Inkrafttreten.

 

siehe auch für zusätzliche Informationen:

Impressum | Datenschutz © 1997-2024 BauSites GmbH