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GEG 2024 – Neuerungen und Maßnahmen

(4.1.2024) Am 1. November 2020 trat das Gebäudeenergiegesetz in Kraft. Eine erste Überarbeitung, die zum 1. Januar 2023 wirksam wurde, führte zu einer Anhebung des bisherigen Neubaustandards in Bezug auf den Jahres-Primärenergiebedarf. Darüber hinaus wurde durch eine zweite Novelle des Gesetzes der verbindliche Einsatz erneuerbarer Energien beim Einbau neuer Heizungen festgelegt. Diese spezifischen Änderungen wurden zum 1. Januar 2024 wirksam (siehe auch Baulinks-Beitrag vom 10. Oktober 2023).

Um den Wärmesektor bis 2045 klimaneutral zu gestalten, hat der Bundestag Anfang September 2023 eine umfassende Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) beschlossen.

Ziele

  •  Erneuerbare Energien sollen im Gebäudebereich zum Standard werden,
  •  klimaschädliche Erdgas- und Erdölheizungen ersetzt und
  •  die Abhängigkeit vom Import fossiler Brennstoffe beendet werden.

Wichtige Neuerungen und Maßnahmen ab 1. Januar 2024

  • Neu installierte Heizungen bei Neubauten müssen mindestens 65% erneuerbare Energien nutzen. Entscheidend ist hier der Zeitpunkt der Einreichung des Bauantrags.
  • Die oben genannte Vorgabe gilt bei bestehenden Gebäuden und Neubauten in Baulücken erst nach Ablauf der Fristen für die kommunale Wärmeplanung.
  • Freie Wahl zwischen verschiedenen Technologien beim Umstieg auf erneuerbaren Energien, wie Anschluss an Wärmenetze, Biomasseheizung, elektrische Wärmepumpe, Stromdirektheizung, Solarheizung oder Hybridheizung.
  • Der Einsatz anderer Beheizungen ist möglich, wenn rechnerisch mindestens 65% erneuerbare Energie für das Heizen nachgewiesen werden können.
  • H₂-taugliche Gasheizungen (100%ige Umrüstung auf Wasserstoff, H₂-ready) können eingesetzt werden, wenn ein rechtlich verbindlicher Investitions- und Umstellungsplan und damit die zukünftige Anbindung an ein Wasserstoffnetz gegeben ist.
  • Die Weiternutzung und Reparatur von funktionsfähigen Heizungen im Gebäudebestand sind möglich, der Betrieb ist allerdings nach 2045 nicht mehr erlaubt.

Übergangsfristen und Ausnahmeregelungen

  • Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern müssen bis spätestens 30. Juni 2026 Wärmepläne haben und kleinere Gemeinden spätestens bis zum 30. Juni 2028.
  • Neu installierte Heizungen in bestehenden Gebäuden müssen spätestens zu den genannten Terminen die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes erfüllen.
  • Es gelten Übergangsfristen von 5 Jahren bis zu 13 Jahren, wenn ein Anschluss an ein Wärmenetz in Aussicht steht oder Gasetagenheizungen ersetzt werden müssen.
  • Bei besonders schwierigen oder wirtschaftlich ungünstigen Fällen können Härteregelung bei Landesbehörden beantragt werden.
  • Mieter sollen besonderen Schutz vor steigenden Mietkosten erhalten. Daher dürfen Vermieter nur bis zu 10% der Modernisierungskosten umlegen. Dabei wird die staatliche Förderung abgezogen. Die Modernisierungsumlage wird auf 50 Cent pro Monat und m² begrenzt.

Förderungen

  • Eine Grundförderung von 30% der Investitionskosten ist pro Antragsteller möglich.
  • Haushalte mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen unter 40.000 Euro erhalten zusätzliche Förderung in Höhe von 30% für selbst genutztes Wohneigentum.
  • Beim Austausch alter Heizungen kann ein zusätzlicher Geschwindigkeitsbonus von 20% bis 2028 voll eingelöst werden.
  • Es gibt einen Innovationsbonus von 5% für die Nutzung natürlicher Kältemittel oder von Erd-, Wasser- oder Abwasserwärme in Wärmepumpen.
  • Verschiedene Förderboni sind bis zur maximalen Förderung von 70% kumulierbar.
  • Bei der KfW wird es Ergänzungskredite für den Heizungstausch und Effizienzmaßnahmen geben. Dabei erhalten Haushalte mit einem Jahreseinkommen bis 90.000 Euro diese Kredite zinsgünstig. Mit einem Investitionskostenzuschuss von 15% werden weiterhin sonstige energetische Sanierungsmaßnahmen gefördert.
  • Die umfassende Sanierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden auf Effizienzhausstandard sowie alternativ die steuerliche Förderung bleiben unverändert.

Ökonomische Risiken fossiler Heizungen

  • Die Installation einer rein fossil betriebenen Gasheizung ist noch möglich, aber unwirtschaftlich, da fossile Energieträger durch steigende CO₂-Preise teurer werden und der Betrieb der Anlagen mit fossiler Energie nicht mehr unbegrenzt zulässig sein wird.
  • Vor Einbau einer Verbrennungsheizung ist eine fachliche Beratung verpflichtend.

siehe auch für zusätzliche Informationen:

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