EuGH

Europäischer Gerichtshof


URL: curia.europa.eu

Schlechte Karten für Käufer so genannter "Schrottimmobilien" (30.9.2004)
Geprellte Immobilienkäufer können sich voraussichtlich nicht auf EU-Recht berufen, um einen im Haustürgeschäft geschlossenen Kaufvertrag rückgängig zu machen. Nach Auffassung des Generalanwalts des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), Philippe Leger, gilt die EU-Richtlinie für Haustürgeschäfte ausdrücklich nicht für Immobilienverträge, und zwar selbst dann nicht, wenn dieser im Paket mit einer Kreditfinanzierung abgeschlossen wurde.

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