Schlechte Karten für Käufer so genannter "Schrottimmobilien" (30.9.2004)
Geprellte Immobilienkäufer können sich voraussichtlich nicht auf EU-Recht berufen, um
einen im Haustürgeschäft geschlossenen Kaufvertrag rückgängig zu machen. Nach
Auffassung des Generalanwalts des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), Philippe
Leger, gilt die EU-Richtlinie für Haustürgeschäfte ausdrücklich nicht für
Immobilienverträge, und zwar selbst dann nicht, wenn dieser im Paket mit einer
Kreditfinanzierung abgeschlossen wurde.