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Bundesfinanzhof muss klären, wann der Förderzeitraum der Eigenheimzulage beginnt

(6.11.2002) Immer wieder kommt es vor, dass jemand eine stark sanierungsbedürftige Wohnung erwirbt, in die er als Käufer nicht sofort einziehen kann. Um die staatliche Eigenheimzulage zu erhalten, ist es aber in der Regel nötig, das Objekt auch tatsächlich zu bewohnen. Verliert also ein Antragsteller, der wegen Nichtbewohnbarkeit des Objekts erst im Folgejahr der Anschaffung einziehen kann, das erste von insgesamt acht Förderjahren? Mit diesem Fall musste sich das Finanzgericht Sachsen-Anhalt befassen, und es traf nach Information des LBS-Infodienstes Recht und Steuern eine verbraucherfreundliche Entscheidung. (Aktenzeichen 1 K 644/98)

Der Fall: An ein sofortiges Einziehen war beim besten Willen nicht zu denken, als eine Familie im Dezember 1995 eine Wohnung erwarb. Es fehlten die Sanitäranlagen und der Fußboden war beschädigt. Zunächst einmal mussten die Handwerker in Aktion treten. Erst im Folgejahr der Anschaffung waren die Arbeiten beendet. Als die Bauherren die Eigenheimzulage beantragten, verweigerte das Finanzamt die Eigenheimzulage für das Jahr 1995. Begründung: Für die Förderung sei es notwendig, dass die Immobilie tatsächlich bewohnt werde. Nur der Sieben-Jahres-Zeitraum von 1996 bis 2002 sei förderfähig, entschieden die Beamten. Der Eigentümer wollte sich mit dem Verlust des ersten Förderjahres nicht zufrieden geben und zog vor Gericht. Seiner Ansicht nach dürfte der Förderzeitraum erst mit der Fertigstellung des Objekts beginnen und somit acht Jahre lang bis zum Jahr 2003 reichen.

Das Urteil: Die Richter des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt schlossen sich der Meinung des Eigentümers an. Der Förderzeitraum beginne mit der Anschaffung einer bezugsfertigen Wohnung. Im Jahr 1995 sei das Objekt jedoch unbewohnbar gewesen. Erst 1996, nach umfangreichen Umbauarbeiten, konnte die Immobilie zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Auch bei einem erworbenen Rohbau beginne der Förderzeitraum erst mit anschließender Fertigstellung des Gebäudes. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles haben die Richter die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Dort läuft das Verfahren unter dem Aktenzeichen IX R 15/02. Wer in ähnlicher Situation einen ablehnenden Bescheid des Fiskus erhalten hat, der sollte unter Hinweis auf dieses Verfahren Einspruch einlegen.

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