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Wohnungsbauprämie: "Vorsicht Falle" bei Einkommensgrenzen

  • Kinderfreibetrag erhöht das zulässige Bruttoeinkommen / Steuerbescheid genau lesen

(26.4.2001) Für Bausparer ist dies eine positive Nachricht: Wer Kinder unter 16 Jahren hat, kann für das Steuerjahr 2000 erstmals einen neuen Betreuungsfreibetrag von der Steuer absetzen. Dadurch darf das Bruttoeinkommen, bis zu dem ein Bausparer Anspruch auf Wohnungsbauprämie hat, entsprechend höher sein. Der Betreuungsfreibetrag beträgt 3.024 DM für Verheiratete und 1.512 DM für Alleinerziehende und wird zusätzlich zum Kinderfreibetrag gewährt. Der Kinderfreibetrag, der nicht an die Altersgrenze 16 Jahre gekoppelt ist, beträgt pro Kind und Jahr 6. 912 DM bei Verheirateten bzw. 3.456 DM bei Alleinerziehenden. Insgesamt kann eine Familie mit zwei Kindern unter 16 Jahren also für das Vorjahr 19.872 DM steuerlich absetzen. Eltern und Alleinerziehende laufen allerdings Gefahr, Wohnungsbauprämie zu verschenken. Denn die Kinderfreibeträge sind nicht unbedingt im Einkommensteuerbescheid beim zu versteuernden Einkommen berücksichtigt. Darauf weist die Bausparkasse Schwäbisch Hall hin. Da Bausparer für den Anspruch auf Wohnungsbauprämie ein bestimmtes zu versteuerndes Einkommen nicht übersteigen dürfen, sollten sie den Einkommensteuerbescheid sehr genau zu lesen, rät die Bausparkasse.

Der Bausparer muss in seinem Wohnungsbauprämienantrag 2000 ankreuzen, dass sein maßgebliches zu versteuerndes Einkommen im zurückliegenden Jahr 50.000 DM bei Alleinstehenden und 100.000 DM bei Verheirateten nicht übersteigt. Viele Bausparer können das mit Sicherheit erst angeben, wenn sie ihren Einkommensteuerbescheid 2000 in der Hand haben. Im Einkommen- Steuerbescheid werden die verschiedenen Einkünfte aufgelistet. Vom Gesamtbetrag der Einkünfte werden die Sonderausgaben und gegebenenfalls außergewöhnliche Belastungen abgezogen. Das Ergebnis ist das "Einkommen/zu versteuerndes Einkommen", aus dem die Einkommensteuer berechnet wird. Sofern die Eltern oder ein Alleinerziehender Kindergeld erhalten und dies für die Betroffenen günstiger als ein Steuerabzug ist, sind Betreuungsfreibetrag und Kinderfreibetrag bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens nicht berücksichtigt. Folglich können Alleinerziehende und Eltern u. U. auch bei "Einkommen/zu versteuernden Einkommen" über 50.000 DM bzw. über 100.000 DM Wohnungsbauprämie beantragen.

Um den Anspruch auf Wohnungsbauprämie zu erkennen, muss der Bausparer in diesem Fall von der Position "Einkommen/zu versteuerndes Einkommen" die Freibeträge für Kinder abziehen. Der Bausparer kann das für die Wohnungsbauprämie maßgebliche zu versteuernde Einkommen auch ganz am Ende des Bescheids direkt ablesen. Bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags und bei der Berechnung der Kirchensteuer wird das zu versteuernde Einkommen unter Berücksichtigung der Kinderfreibeträge ausgewiesen. Dieser Wert ist nicht nur für den Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage maßgeblich, wie in den Erläuterungen zum Einkommensteuerbescheid vermerkt. Er gilt auch - so Schwäbisch Hall - für den Anspruch auf Wohnungsbauprämie.

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