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Industrieverband Tore, Türen, Zargen (TTZ): Rauchschutz kann Leben retten

(22.8.2001) Feuer zerstört jedes Jahr ein Privatvermögen von über 6 Milliarden DM. Rund 200.000 mal kommt die Feuerwehr zum Einsatz. Am folgenschwersten ist in der Regel bei einem Brand die Rauchentwicklung: Rund 90% aller Brandopfer sind Rauchtote.

In den einschlägigen aktuellen Bauvorschriften sind daher zwingend Maßnahmen gefordert, die der Ausbreitung von Feuer und Rauch entgegenwirken. So schreibt beispielsweise die Landesbauordnung (LBO) Nordrhein-Westfalen in § 17 "Brandschutz", Abs. 3 einen zweiten Rettungsweg vor, der "nicht erforderlich ist, wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können". Bei innenliegenden notwendigen Treppenräumen ist unter § 37 weiterhin vorgeschrieben, dass ihre Benutzung durch Raucheintritt nicht gefährdet werden darf. Darüber hinaus müssen in notwendigen Treppenräumen Öffnungen zu notwendigen Fluren rauchdichte und selbstschließende Türen erhalten. Bei Verbindungstüren zum Kellergeschoss, zu nicht ausgebauten Dachräumen oder z.B. zu Lagerräumen müssen die rauchdichten und selbstschließenden Türen zusätzlich mit einer Feuerwiderstandsklasse T 30 ausgestattet sein. Diese Regelungen der LBO Nordrhein-Westfalen finden sich sinngemäß in der Musterbauverordnung (MBO) wie der, die im Prinzip von allen Bundesländern umgesetzt worden ist.

Für den Bauherren ergeben sich daraus Konsequenzen. Er sollte im eigenen Interesse überprüfen, ob die Planungen den aktuellen Anforderungen genüge tun:

  • Wie eine feuerhemmende und selbstschließende Tür mit einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 30 Minuten (kurz T30-Tür) beschaffen sein muss, ist in der DIN 4102 Teil 5 geregelt.
  • Eine rauchdichte und selbstschließende Tür (Rauchschutztür) ist in der DIN 18095 beschrieben.

Das heißt also eine feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Tür erfüllt beide o.g. Normen. Unter einer dichtschließenden Tür ist eine Tür mit stumpf einschlagendem oder gefälztem vollwandigen Türblatt und einer mindestens dreiseitig umlaufenden Dichtung zu verstehen. Oftmals ist den Planern, aber auch der Bauaufsicht nicht bewusst, dass Feuerschutztüren nach DIN 4102 Teil 5 nicht ohne weiteres auch rauchdicht nach DIN 18095 sind! Bei Rauchschutzabschlüssen unterscheidet man im wesentlichen zwei Grundtypen:

  • dem kombinierten Feuerschutz- und Rauchschutzabschluss sowie
  • der reinen Rauchschutztür.

Ebenso wie Feuerschutztüren müssen Rauchschutztüren mit einem Kennzeichnungsschild ausgestattet sein, das mindestens Angaben über die jeweilige Norm, die Produktbezeichnung des Herstellers, die Herstelleranschrift, die Prüfzeugnis-Nummer, die Prüfstelle und das Herstellungsjahr enthält. Darüber hinaus müssen Rauchschutztüren mit einer Einbauanleitung ausgeliefert werden, der eine Werksbescheinigung des Herstellers beigefügt ist.

Durch das Vorliegen der DIN 18095 Teil 3 sind inzwischen auch Rauchschutzabschlüsse geregelt, die größere Wandöffnungen als 2,50m Breite und Höhe verschließen können. Die DIN 18095 Teil 3 legt Regeln für die Übertragbarkeit der Beurteilung kleinerer Rauchschutzabschlüsse (3x3m) auf größere Abschlüsse fest. Sie gilt für Abschlüsse bis zum Einbau in lichte Wandöffnungen mit einer Breite von bis 7m und einer Höhe bis 4,5m. Die auf Brandschutz spezialisierten Hersteller im Industrieverband Tore, Türen, Zargen (TTZ) bieten rauchdichte Tore in verschiedenen Ausführungen an, die den aktuellen Anforderungen entsprechen.

Um ein erhöhtes Maß an Qualität und Sicherheit zu gewährleisten, haben die TTZ-Herstellerfirmen eine Gütegemeinschaft Tore, Türen, Zargen mit Sitz in Hagen/Westfalen gegründet. Die Mitglieder der Gütegemeinschaft verpflichten sich, Fertigung und Produkte einer laufenden Qualitätsüberwachung zu unterziehen. Festgelegt sind die Qualitätskriterien für Rauchschutzabschlüsse in den Güte- und Prüfbestimmungen RAL-GZ 612. Erkennbar sind güteüberwachte Rauchschutztüren an dem RAL-Gütezeichen RAL-GZ 612.

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