Fortsetzung der Eigenheimzulage nach Tod eines Ehegatten
(1.11.2002) Stirbt ein Ehegatte, wird der überlebende Partner hinsichtlich der Eigenheimzulage ab dem folgenden Jahr wieder so behandelt, als ob er nie verheiratet gewesen wäre. Wüsternot weist darauf hin, dass für ihn grundsätzlich also auch wieder die Ein-Objekt-Grenze gilt. Gibt es eine Wohnung als gemeinsames Eigentum, sind die Anteile der Partner wieder als selbständige Objekte zu behandeln. Wenn nun der Anteil des verstorbenen auf den überlebenden Partner übergeht, wäre dies grundsätzlich dessen zweites Objekt - für den er also keinen Anspruch auf weitere Förderung mehr hätte.
Ausnahmsweise gestattet es das Eigenheimzulagengesetz jedoch, dass der Überlebende auch für diesen Anteil die staatliche Förderung im bisherigen Umfang erhält. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Nürnberg (Urteil vom 23.10.2001 - Az.: I 329/1999) soll diese großzügige Regelung auch dann gelten, wenn es sich bei der geförderten Wohnung bereits um das zweite gemeinsame Objekt handelt. Wie Wüstenrot mitteilt, weicht das Gericht damit jedoch von der bisher üblichen Auffassung ab. Daher muß nun der Bundesfinanzhof endgültig entscheiden, an den Revision erhoben wurde.
siehe auch:
siehe zudem:
- Literatur / Bücher zu den Themen "Eigenheimförderung", "Immobilienfinanzierung", "Immobilienrecht", "Baurecht" bei Amazon
- "Baurecht, Baugesetze, Urteile"