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Deutscher Mieterbund fordert dreimonatige Kündigungsfrist auch für Altverträge

(25.6.2003) "Die dreimonatige Kündigungsfrist für Mieter muss grundsätzlich auch bei Altverträgen gelten. Das entspricht dem Willen des Gesetzgebers, und das war eines der Hauptziele der Mietrechtsreform 2001", erklärte der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin. "Durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes (VIII ZR 240/02 u.a.) wird deutlich, dass konkreter Nachbesserungsbedarf besteht. Der Gesetzgeber muss kurzfristig die Gesetzesformulierungen so abfassen und korrigieren, dass klar und unmissverständlich zum Ausdruck kommt, was gewollt ist: 3 Monate Kündigungsfrist für alle Mieter.

In einem Schreiben an Bundesjustizministerin Brigitte Zypries erklären Mieterbund-Präsidentin Anke Fuchs und Mieterbund-Direktor Franz-Georg Rips: "In mehreren Gesprächen mit Ihrem Haus ist uns in Aussicht gestellt worden, dass im Falle einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes 'gegen den Gesetzgeber' eine Korrektur des Gesetzes vorgenommen wird. Dieser Zeitpunkt ist nun gekommen. Der Deutsche Mieterbund hofft und erwartet, dass die nunmehr dringend erforderliche Nachbesserung schnellstmöglich auf den Weg gebracht wird. Eine rechtskräftige richterliche Gesetzesauslegung gegen den erklärten eindeutigen Willen des Gesetzgebers kann und darf nicht das Ende dieser Angelegenheit sein."

Hintergrund der Mieterbund-Forderung ist, dass der Gesetzgeber mit der Mietrechtsreform 2001 die kurze, dreimonatige Kündigungsfrist für Mieter eingeführt hat. Damit sollte der gesellschaftlichen Veränderung Rechnung getragen und den Mietern mehr Mobilität und Flexibilität bei der Beendigung des Mietverhältnisses und bei notwendigen Umzügen eingeräumt werden. Während nach Ansicht des Mieterbundes der Wille des Gesetzgebers - drei Monate Kündigungsfrist für Mieter, unabhängig von der Wohndauer und dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses - eindeutig gewesen und mehrfach bekräftigt worden sei, erweise sich der Wortlaut der gesetzlichen Regelung schlichtweg als missglückt. Mit seiner Entscheidung vom 18. Juni 2003 orientierte sich der Bundesgerichtshof in erster Linie am Wortlaut der Vorschrift und entschied, dass die dreimonatige Kündigungsfrist nicht generell bei Altverträgen gilt.

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