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Verkehrssicherungspflicht in Mietshäusern hat bei feuchten Böden ihre Grenzen

(19.7.2016) Grundsätzlich trifft einen Hauseigentümer die Verkehrssicherungspflicht. Er muss also dafür sorgen, dass Bewohner und deren Gäste keinen Gefahren ausge­setzt sind. Doch das geht nach Information des LBS-Infodienstes Recht und Steuern nicht so weit, dass ein Hauseigentümer auch noch vor einem leicht feuchten, ge­wischten Boden warnen muss. (Oberlandesgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 24 U 155/14) 

Der Fall: Ein 72-jähriger stürzte im Keller eines Mietshauses und verletzte sich. Er führte das darauf zurück, dass der Boden erst kurz zuvor gereinigt wurde und deswe­gen noch nass gewesen sei. Wegen der vermeintlichen Verletzung der Verkehrssiche­rungspflicht forderte er Schadenersatz und mindestens 12.000 Euro Schmerzensgeld. Der Beklagte entgegnete, der Fußboden sei zwar gewischt worden, aber anschließend eigens noch einmal mit einem ausgewrungenen Mopp nachbearbeitet worden, um die Nässe möglichst stark aufzunehmen.

Das Urteil: „Die Sicherheitserwartungen eines Mieters dürfen nicht so weit gehen, je­derzeit einen trockenen Fußboden zu erwarten“, stellten die Richter fest. Im konkre­ten Fall sei alles getan worden, um der Verkehrssicherungspflicht gerecht zu werden. Ein Nutzer des Hauses müsse sich auch selbst vergewissern, ob die Flächen, die er betritt, in irgendeiner Weise gefährlich seien. Schließlich könne es auch unabhängig vom Putzen wegen nassen Schuhwerks und tropfender Regenschirme zu Nässeinseln kommen.

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