Urteile deutscher Zivilgerichte zum Thema Dach und seiner Nutzung
(4.12.2015) Manche Mieter und Wohnungseigentümer schätzen es sehr, im Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses zu wohnen. Aussicht und Lichtverhältnisse sind hier am besten und zum Straßenlärm hat man eine gewisse Distanz. Ein weiterer, nicht zu unterschätzender Vorteil ist, dass man niemanden über sich hat, dessen Trittgeräusche stören könnten. Trotzdem bringt auch das Wohnen im obersten Stockwerk eines Hauses manche Probleme mit sich.
Der LBS-Infodienst Recht und Steuern hat in einer Extra-Ausgabe neun Urteile deutscher Gerichte zusammen gestellt, in denen es ausschließlich um das Dachgeschoss geht. Mal wurde einem Mieter die Nutzung des Speichers entzogen und er protestierte dagegen, mal schädigte ein Hagelsturm die Dachkonstruktion.
Lichtkuppeln sind kein Sondereigentum
Innerhalb einer Eigentümergemeinschaft gab es Streit darüber, wer denn eigentlich für die Lichtkuppeln in einer Flachdachkonstruktion zuständig sei. Weil besagte Oberlichter für die Belichtung einer Wohnung sorgten, hätte man denken können, dass die Kuppeln in das Sondereigentum des speziellen Eigentümers fallen. Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten (Aktenzeichen 610 C 588/11.WEG) entschied allerdings, dass die Kuppeln zum Gemeinschaftseigentum gehören. Einer der Gründe: Der Betroffene hatte ohne Hilfsmittel keinen Zugriff auf die Lichtkuppeln.
Mietminderung wegen Entzug der Dachboden-Nutzung
Der Dachboden ist - ähnlich wie der Keller - in manchen Wohnanlagen ein begehrter Ort, an dem Mieter ihre Wäsche zum Trocknen aufhängen können und/oder über abgetrennte Lagerflächen verfügen. Doch was geschieht dann, wenn diese Nutzungsmöglichkeit vom Eigentümer kurzfristig entzogen wird? Und das, obwohl die Fläche ursprünglich mitvermietet gewesen war. Das Amtsgericht Köln (Aktenzeichen 203 C 192/14) befand, dass dies nicht toleriert werden müsse. Die monatlichen Mietzahlungen durften um zwei Prozent gekürzt werden.
Haustiere im Aufzug sind erlaubt
Bewohner des obersten Stockwerks müssen naturgemäß mehr als andere mit dem Aufzug fahren - sofern sie nicht gerade die Treppe benutzen wollen oder können. In einem konkreten Fall störte es die im Dachgeschoss wohnende Partei, dass die Nachbarn ihre Haustiere im Lift mitfahren ließen. Das hielten sie für eine Zumutung und wollten es mit gerichtlicher Hilfe verhindern lassen. Allerdings kam das Amtsgericht Freiburg (Aktenzeichen 56 C 2496/12) diesem Wunsch nicht entgegen. Der Tiertransport sei im üblichen Rahmen nicht zu untersagen, er gehöre zur Nutzung einer Immobilie.
Winterliche Verkehrssicherungspflicht betrifft auch Eiszapfen an der Regenrinne
Zur winterlichen Verkehrssicherungspflicht von Hauseigentümern gehört nicht nur der Blick auf vereiste und rutschige Wege, sondern auch der Blick nach oben - auf Gefahren vom Dach eines Hauses. Besonders fatal können in der Hinsicht größere Eiszapfen sein, die von der Regenrinne hängen. Sie werden zu Geschossen, wenn sie sich lockern und auf den Gehsteig herabfallen. Das Landgericht Wuppertal (Aktenzeichen 8 S 56/11) betonte in einem Urteil die Verantwortung der Eigentümer. Sorgten sie nicht vor, soweit das zumutbar sei, dann müssten sie für Unfälle haften.
„Windige Bude“ ist nicht zumutbar
Das Wohnen unterm Dach bringt es mit sich, dass man den Naturgewalten stärker ausgeliefert ist - zum Beispiel dem Wind. Ist eine Immobilie nicht ausreichend abgedichtet, dann zieht es häufig, das Wohlbefinden des Bewohners ist beeinträchtigt und die Heizkosten können steigen. Ein Mieter kann sich unter gewissen Umständen dagegen wehren und Abhilfe verlangen - so entschied es zumindest das Amtsgericht Brandenburg (Aktenzeichen 31 C 279/11) in einem Streitfall. Der Eigentümer müsse etwas gegen die Zugluft unternehmen, hieß es im Urteil, denn eine derartig „windige Bude“ sei einem Mieter nicht zuzumuten.
Kaum Schadenersatz bei Dellen durch Hagelsturm
Ein anderes Problem mit den Naturgewalten hatte ein Eigentümer, als ein Hagelsturm über seiner Immobilie niederging. Die Tragfähigkeit und die Substanz des Objekts waren zu keinem Zeitpunkt betroffen, aber das Blechdach war teilweise zerbeult bzw. eingedellt, was den Geschädigten störte. Er forderte von seiner Gebäudeversicherung Schadenersatz. Das Landgericht Dortmund (Aktenzeichen 2 O 62/10) zeigte grundsätzlich Verständnis und bejahte die Leistungspflicht der Versicherung. Gleichzeitig betonten die Richter aber auch, dass sich der Schadenersatz in zumutbaren Grenzen halten müsse, wenn „lediglich die Optik des Daches beeinträchtigt ist“. Sie sprachen dem Eigentümer wegen der von unten kaum erkennbaren Dellen 1.700 Euro zu.
5% Mietminderung bei Ausfall der Wechselsprech- und Klingelanlage
Besonders ärgerlich ist es für die Bewohner des Dachgeschosses, wenn die Wechselsprech- bzw. Klingelanlage ausfällt. Denn ganz oben ist man nur schwer mit anderen Hausmitteln für Besucher zu erreichen. Wo man in unteren Stockwerken eventuell ans Fenster klopfen oder rufen kann und der Bewohner seinerseits Sichtkontakt herstellen kann, entfallen diese Möglichkeiten beim Dach fast vollständig. Das Landgericht Dessau-Roßlau (Aktenzeichen 1 T 16/12) befürwortete deswegen eine fünfprozentige Mietminderung für den Ausfall der Kommunikationsanlage. Das sei „angesichts der Widrigkeiten für die Bewohner ein angemessener Betrag“.
„Dachgarten“ ist keine „Dachterrasse“
Wer eine Immobilie kauft, der sollte auf die feine sprachliche Unterscheidung zwischen „Dachgarten“ und „Dachterrasse“ achten. Denn mit diesen Begriffen sind unterschiedliche Nutzungsmöglichkeiten verbunden:
- Bei der „Dachterrasse“ darf man damit rechnen, diese auch wirklich betreten zu können und sich darauf aufzuhalten.
- Bei einem „Dachgarten“ kann davon nicht zwingend ausgegangen werden.
Das Oberlandesgericht Koblenz (Aktenzeichen 5 U 530/14) lehnte einem vom Käufer behaupteten Sachmangel ab. Er hätte wissen können, dass ein Dachgarten häufig lediglich eine gärtnerische Kulisse sei - wohingegen die Dachterrasse in vollem Umfang nutzbar sein müsse.
Verjährung durch Duldung
Ein Kaminofen ist für viele höchst attraktiv. Um seinen Einbau möglich zu machen, entfernte der Mieter eines Einfamilienhauses sogar eigenmächtig eine Wand. Der Eigentümer betrachtete das als einen Kündigungsgrund. Vor dem Landgericht Lüneburg (Aktenzeichen 6 S 80/12) scheiterte er allerdings damit, weil er die nicht genehmigten Maßnahme über längere Zeit hinweg geduldet hatte.
siehe auch für zusätzliche Informationen:
- Blendende Dachziegel müssen eventuell ausgetauscht werden (22.10.2019)
- Reparaturbedürftige Dachterrasse Sonder- und/oder Gemeinschaftseigentum? (19.9.2019)
- Wohngebäudeversicherung: uniVersa verzichtet auf Einwand bei grober Fahrlässigkeit (10.9.2018)
- Verkehrssicherungspflicht in Mietshäusern hat bei feuchten Böden ihre Grenzen (19.7.2016)
- Stuttgarter Dach+Holz 2016 meldet knapp 50.000 Besucher (8.2.2016)
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ausgewählte weitere Meldungen:
- Neu: Velux Solar-Rollladen für Wohn- und Ausstiegsfenster (2.12.2015)
- Neue Velux Dachfenster-Variante mit RC 2 Einbruchschutz (17.8.2015)
- Stylisches Flachdachfenster von Eternit Flachdach mit dimmbarer Econtrol-Verglasung (19.6.2015)
- „Dachbalkon“ von Velux mit serienmäßig verbesserter Wärmedämmung (19.6.2015)
- Gewährleistung beim Hauskauf: Hausverkäufer haftet bei undichtem Dach (27.10.2014)
- Hagelschlagsicheres Steildach-Dämmsystem von Bauder (24.2.2014)
siehe zudem:
- Dach-Magazin auf Baulinks
- Literatur / Bücher zum Thema Dach bei Baubuch / Amazon.de