Baulinks -> Redaktion  || < älter 2019/1259 jünger > >>|  

Reparaturbedürftige Dachterrasse Sonder- und/oder Gemeinschaftseigentum?

(19.9.2019) Im Prinzip ist die Sachlage eindeutig: Für Arbeiten am Sondereigentum innerhalb einer Wohneigentümergemeinschaft (WEG) kommt der jeweilige Eigentümer auf, fürs Gemeinschaftseigentum sind alle zuständig. Doch die Unterscheidung ist in der Praxis nicht immer ganz so leicht, wie der LBS-Infodienst Recht und Steuern am Beispiel eines höchstrichterlichen Urteils zeigt. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 163/17)

Der Fall: Der Eigentümer einer Dachgeschosswohnung besaß laut Teilungserklärung die Sondernutzungsrechte an zwei Dachterrassen. Eines Tages beschloss die WEG die Sanierung beider Terrassen, die in finanzieller Hinsicht zu Lasten des Sondernutzers gehen sollte. Doch dieser argumentierte, dass der Boden seiner Terrassen gleichzeitig das Dach der darunterliegenden Wohnung und damit konstruktiv relevant für das Gebäude sei. Er focht den Gemeinschaftsbeschluss an und forderte eine Umlage der Kosten.

Das Urteil: Der Bundesgerichtshof (BGH) erlegte dem Terrassennutzer auf, die Sanierung komplett zu bezahlen. Zwar blieben die konstruktiven Teile ungeachtet der Zuweisung zur Sondernutzung gemeinschaftliches Eigentum. Die Regelung in der Teilungserklärung, wonach beim ausschließlichen Gebrauch durch einen Eigentümer dieser auch für die Sanierung aufkommen müsse, sei jedoch nicht zu beanstanden. Das betreffe die konstruktiven Bauteile ebenso wie die nicht konstruktiven. Hier sei entscheidend gewesen, dass ausschließlich der Kläger Zugang zu der Terrasse gehabt habe.

siehe auch für zusätzliche Informationen:

Impressum | Datenschutz © 1997-2024 BauSites GmbH